Waisenrente
Sozialgesetzbuch VII (2007)
§ 67 Voraussetzungen der Waisenrente
(1) Kinder von verstorbenen Versicherten erhalten eine
1. Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben,
2. Vollwaisenrente, wenn sie keine Eltern mehr haben.
(2) Als Kinder werden auch berücksichtigt
1. Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Ersten
Buches), die in den Haushalt der Versicherten aufgenommen waren,
2. Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Versicherten
aufgenommen waren oder von ihnen überwiegend unterhalten wurden.
(3) Halb- oder Vollwaisenrente wird gezahlt
1. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten
befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen
einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr-
oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im
Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung
eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches
Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen
ökologischen Jahres leistet oder
d) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande
ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur
vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von
wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche
Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis
trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass
die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der
Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die
maßgebende Altersgrenze bei Unterbrechung oder Verzögerung der
Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst,
Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser
Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen
Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die
Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres im Sinne
von Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne
von Satz 1.
(5) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als
Kind angenommen wird.
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Während bei einer Adoption alles endet bzw. erlischt, was mit der Vergangenheit des Adoptierten zu tun hat, gibt es bei der Adoption von Waisen eine Ausnahme.
Wird ein Kind als Waise adoptiert, beziehen die Adoptiveltern für die Waise, in ihrer Eigenschaft als Vormund, eine Waisenrente aus den Rentenansprüchen, welche die leiblichen Eltern erworben haben. Ab dem 18. Lebensjahr steht diese Rente der Waise unmittelbar zu, womit sie spätestens dann die Herkunftseltern als ihre leiblichen Eltern zur Kenntnis erhält.
D.h. werden Waisen adoptiert entfällt das Inkognito automatisch!
Wird also ein Mensch adoptiert, dessen Eltern gestorben sind und ihm eine Waisenrentenberechtigung hinterlassen haben, gibt es das Inkognito nicht, obwohl ansonsten adoptionsmäßig alles gleich bleibt. D.h. dieser adoptierte Mensch nimmt aus seiner leiblichen Herkunft Ansprüche mit, die anderen Adoptierten nicht zustehen.
Sterben die leiblichen Eltern Adoptierter n a c h erfolgter Adoption erhält der Adoptierte keine Waisenrente.
Sind sie v o r der Adoption gestorben, gelten die erworbenen Ansprüche weiter, obwohl nach der Adoptionsgesetzgebung die Adoptiveltern in a l l e n Angelegenheiten leiblichen Eltern gleich gestellt sind und deren Funktion übernehmen, also auch die der finanziellen Versorgung des Adoptivkindes.
Familie A adoptiert am Tag X das Kind Y der am Tag X-1 verstorbenen Eltern H
= Kind Y erhält e i n e Herkunfts-Waisenrente
Familie A adoptiert am Tag X das Kind Y der am Tag X+1 verstorbenen Eltern H
= Kind Y erhält k e i n e Herkunfts-Waisenrente
Der Unterschied zur Adoption von Kindern die keine Waisen sind:
Nach der gültigen Adoptionsgesetzgebung erlischt mit der Adoption jede Verbindung zu den leiblichen Eltern. Außer, siehe Rentenregelung, die leiblichen Eltern sind bereits tot. D.h. das Wichtigste am Inkognito ist, die leiblichen Eltern „sterben“ zu lassen. Das Rentengeld wird zum Wohle des Kindes mitgenommen, denn bereits gestorbene leibliche Eltern stellen für niemanden mehr eine Bedrohung dar.
Sofern es also um Geld geht, welches man erhält, ohne dass man sich mit der Herkunftsfamilie nach erfolgter Adoption noch einmal auseinandersetzen muss, bleiben „Verwandtschaftsverhältnisse“ bestehen.
BGB § 1755
Erlöschen von Verwandtschaftsverhältnissen
(1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme entstanden sind, insbesondere auf Renten, Waisengeld und andere entsprechende wiederkehrende Leistungen, werden durch die Annahme nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche.
(2) Nimmt ein Ehegatte das Kind seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen Verwandten ein.