Anneke Napp-Peters

„Adoption – Das alleinstehende Kind und seine Familien“

Geschichte, Rechtsprobleme und Vermittlungspraxis - 1978

S. 174 ff.

 

 

Unzulänglichkeiten im Hilfeangebot

 

Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Forderung der Adoptionsrichtlinien, die Adoptionsvermittlung eines Kindes erst dann zu erwägen, „wenn nach eingehender Prüfung und Aussprache feststeht, dass das Kind auch mit fürsorgerischer Hilfe nicht in seine natürliche Familie eingegliedert werden kann“, in der vorgefundenen Adoptionspraxis kaum Realisierungschancen besitzt. Ein Verschulden trifft die Adoptionsstellen nicht allein, da sie nur Teil einer Instanzenkette sind, die die fürsorgerische Hilfe auf unterschiedliche behördliche und freie Institutionen verteilt und in verschiedene Zuständigkeiten zergliedert, wodurch es einem Sozialarbeiter ermöglicht wird, sich auf seine „Nicht-Zuständigkeit“ zu berufen und eine hilfsbedürftige Frau an andere Stellen weiterzureichen.

 

Das „Instanzenkarussell“, das viele allein stehende Mütter der Untersuchungsgruppe durchlaufen hatten, bevor sie sich an eine Adoptionsstelle wandten oder zu dieser zurückkehrten, verhindert nicht nur konstruktive Lösungen und langfristige Planung, sondern zermürbt auch die Kräfte, die diese Mütter benötigen, um zu einer Entscheidung für ihr eigenes und das Leben ihres Kindes zu gelangen.

 

 

Fürsorgelabyrinth

 

 

Obwohl Mutterschutzbestimmungen und ein Bundessozialhilfegesetz vorhanden sind, die einer hilfsbedürftigen, schwangeren Frau in der gesetzlich geregelten Schonzeit einen Anspruch auf Mutterhilfe und Unterstützung zubilligen, werden schwangere Frauen von vielen Adoptionsstellen als sog. Hausschwangere in Kliniken vermittelt, wo sie in ihrem geschwächten Zustand Hilfsarbeiten verrichten müssen, um damit Unterkunft und Verpflegung abzuleisten. Die Institution der Hausschwangeren, die sich 1788 zur Zeit der großen Hamburger Armenreform noch als vorbildlich erwies und überall in Europa Nachahmung fand, kann heute, fast 200 Jahre später, nur als Dokument der repressiven Struktur eines Sozialsystems gewertet werden, das sich als fortschrittlich versteht, weil es veraltete Adoptionsbestimmungen und den staatlichen Eingriff in die Elternrechte zum Zweck der Adoption erleichtert hat, wobei die Probleme alleinstehender Eltern nach wie vor weitgehend ignoriert werden.

 

Die Frage nach sozialen Hilfen für allein stehende Mütter wurde von vielen Adoptionsvermittlern zunächst spontan mit „Adoptionsvermittlung“ beantwortet. Eine Sozialarbeiterin stellte die Gegenfrage: „Sollte man eine Mutter überhaupt auf mögliche Alternativen zur Adoption hinweisen?“ Um festzustellen, wie sehr sich die Sozialarbeiter der Forderung der Richtlinie verpflichtet fühlen, die Adoptionsvermittlung eines Kindes erst dann zu erwägen, „wenn nach eingehender Prüfung und Aussprache feststeht, dass das Kind auch mit fürsorgerischer Hilfe nicht in seine natürliche Familie eingegliedert werden kann“, wurden sie gefragt, ob sie ein Kind zur Adoption vermitteln, wenn sich herausstellt, dass die Eltern aus überwiegend wirtschaftlichen Schwierigkeiten den Antrag auf Adoption gestellt haben. Nur 4 Stellen (6%) lehnten die Vermittlung eines Kindes aus wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Eltern ab.

 

Von den 60 Stellen, die diese Frage zustimmend beantworteten, erklärten 6 Adoptionsstellen (9%), sie hielten dieses grundsätzlich bei nichtehelich geborenen Kindern für angebracht, bei ehelichen Kindern dagegen nur dann, wenn die Eltern geschieden sind. 4 Stellen begründeten ihre Zustimmung damit, dass sie ein Kind bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Eltern vermittelten, um beispielsweise eine kinderreiche Familie zu stützen. Die Antwort der übrigen 50 Stellen (78%) lautete lapidar “ja, wenn es im Interesse des Kindes ist“. Dabei ließ sich auch durch Nachfragen nicht feststellen, worin nach ihrer Ansicht das Interesse des Kindes liegt, in der Erlangung des ehelichen Status, der mit der Adoption erworben wird, in der wirtschaftlichen Sicherung durch die vergleichsweise besser gestellten Adoptiveltern oder in der Tatsache, dass das Kind nicht in einer sog. Teilfamilie aufwachsen muss. Dass es dagegen auch im Interesse eines Kindes liegen kann, bei seinen natürlichen Eltern aufzuwachsen, auch wenn diese allein stehend und wirtschaftlich ungesichert sind, wurde bei diesen Antworten nicht in Erwägung gezogen.

 

 

Die Untersuchung hat ergeben, dass die sozialen Hilfen für allein stehende Eltern unzulänglich sind, weil ausreichende Alternativen fehlen, die eine freie Entscheidung überhaupt erst möglich machen. Solange im Prozess fürsorgerischer Hilfe die Beziehungen zwischen Helfenden und Hilfebedürftigen von Unfreiwilligkeit und Diskriminierung des Klienten – durch mangelnde Transparenz und relative Unbeeinflussbarkeit der Entscheidungsvollzüge für den Klienten – gekennzeichnet sind – erweist sich die Forderung der Adoptionsrichtlinien, „sicherzustellen“, dass Eltern „aus freiem Entschluss … handeln“  als utopisch, da verkannt wird, dass die Erfüllung dieses Anspruchs sehr viel mehr an legalen, politischen und praktischen Vorleistungen verlangt, als man bislang zu leisten bereit war. Wenn Sozialarbeiter Eltern keine wirklichen Alternativen für ihre Entscheidung anzubieten haben, dann wäre es wünschenswert im Interesse ihrer Klienten – und aus wohlverstandenem eigenen professionellem Interesse heraus – bereit zu sein, die Entscheidung für die Adoption eines Kindes mit dessen Eltern gemeinsam zu verantworten. Dieses erscheint gerade auch im Hinblick auf die Adoptionsgesetzgebung unverzichtbar, die der Mutter künftig für ihre Entscheidung nicht mehr die Dreimonatsfrist, sondern nur noch 8 Wochen einräumt.

 

Welche Probleme mit der Adoptionssituation auf die Betroffenen und damit auch auf unsere Gesellschaft zukommen, wurde für adoptierte Kinder am Beispiel vorliegender Forschungsberichte aufgezeigt. Über natürliche Eltern adoptierter Kinder fehlen bislang Untersuchungen. Im deutschsprachigen Raum konnte lediglich eine kleinere medizinische Dissertation aus der Schweiz aufgefunden werden, die die „psychischen Rückwirkungen“ der Adoption auf natürliche Eltern untersucht hat. Zwei Drittel der insgesamt 19 Mütter aus Leutholds Untersuchungsgruppe wollten trotz wirtschaftlicher und sozialer Notlage ihr Kind behalten, wurden jedoch durch Vormünder, Sozialstellen oder Angehörige dazu gezwungen, auf das Kind zu verzichten.  Bei ihnen allen bewirkte die Adoption eine „starke seelische Erschütterung“. Die Mütter litten noch lange unter Trennungsschmerz und zermürbenden Selbstvorwürfen. Bei einigen Müttern führte die durch äußere Umstände erzwungene Einwilligung in die Adoption zu einem „dauernden psychischen Konflikt“, zu Depressionen und Suizidversuchen. Aufgrund seiner Untersuchungsergebnisse stellt Leuthold die Forderung auf „bei der Beratung von Kindesmüttern durch fürsorgerische und behördliche Instanzen … der Mutter … die Möglichkeit der völlig freien Entscheidung, wo sie ihr Kind unterbringen will, zuzugestehen“. …