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Schwanger nach Vergewaltigung

 

 

Viele noch jüngere Frauen und Mädchen, die nach einer Vergewaltigung oder durch den schon so lange ertragenen Missbrauch schwanger werden, begreifen vielleicht erst gar nicht, was da gerade mit ihnen geschieht, haben Angst, sich an jemanden zu wenden, denn dann müssten sie ja erzählen, von wem sie schwanger sein könnten, und gerade darüber haben die meisten Täter durch Einschüchterung und vielseitige Drohungen den „Bann des Schweigens“ verhängt. Ich glaube, dass dieses Thema in einer sehr vielschichtigen Form konfliktbeladen ist, denn in einem solchen Fall muss eine Frau zum einen die Tat an sich verkraften und sich zudem mit der elementaren Frage auseinandersetzen, sich für oder gegen ein Kind zu entscheiden, das nun in ihr entsteht, das für die Tat nichts kann. Auch wenn ich sicher bei manchen auf arge Kritik stoßen werde, denke ich, dass hier moralische Diskussionen fehl am Platze sind. Hier muss und darf jede Frau für sich entscheiden und ich persönlich finde jede Entscheidung gut und richtig.

 

Zuerst möchte ich nun kurz darstellen, wie die rechtliche Seite und die heutigen Möglichkeiten in Bezug auf einen Schwangerschaftsabbruch sind. Anschließend möchte ich für diejenigen von euch, die sich trotz allem für das Kind entscheiden, kurz umreißen, wie der Täter, der Erzeuger des Kindes, dann rechtlich zu euch steht.

 

Seit 1995 gibt es eine bundeseinheitliche Regelung, zuvor gab es in den alten und neuen Bundesländern rechtliche Unterschiede, die sich jedoch in der Praxis nicht auswirkten. Grundsätzlich ist es heute so, dass ein Schwangerschaftsabbruch im allgemeinen nur zulässig, das heißt nicht strafbar ist, wenn sich die Frau einer gesetzlich vorgeschriebenen Beratung unterzogen hat, der Eingriff frühestens am vierten Tag nach dem Tag vorgenommen wird, an dem die Beratung abgeschlossen wurde, von einer Ärztin oder einem Arzt bis zum Ende der 12. Woche nach der Empfängnis durchgeführt wurde und

die Entscheidung von der Frau getroffen wurde. (Bei der Berechnung der Schwangerschaftsdauer geht man im allgemeinen davon aus, dass die Empfängnis zwei Wochen nach dem Beginn der letzten Regelblutung eingetreten ist. Die 12. Woche nach Empfängnis entspricht also normalerweise der 14. Woche nach Beginn der letzten Regel. Das Ergebnis einer Ultraschalluntersuchung ist letzten Endes entscheidend.)

 

Nach einer Vergewaltigung oder einer Schwangerschaft, die durch andere Missbrauchshandlungen zustande gekommen ist, sind zwei Punkte grundsätzlich anders. Auch wenn es sehr umstritten ist, so muss sich eine Frau, die aus kriminologischen Gründen (z.B. nach einer Vergewaltigung) die Schwangerschaft abbrechen möchte, keiner Beratung unterziehen. Dies gilt auch für Frauen, die aus medizinischer Indikation die Schwangerschaft beenden müssen bzw. wollen. Ein weiterer wichtiger Unterschied zu den oben genannten Möglichkeiten des straffreien Abbruches ist, dass sich die Schwangere selber, wenn sie sich zur Zeit des Eingriffes in „besonderer Bedrängnis“ befunden hat, nicht strafbar macht, wenn sie aus dieser Bedrängnis heraus nicht bis zur 12., sondern bis zur 22. Schwangerschaftswoche den Eingriff vornehmen lässt. Der Haken an der Sache ist aber, dass alle anderen Personen, auch der Arzt, eine Straftat begehen, wenn sie keine medizinische Indikation nachweisen oder glaubhaft machen können, dass sie sich in der Berechnung der Schwangerschaftswochen irrten.

 

Die Kosten eines Schwangerschaftsabbruchs mit ärztlich festgestellter "medizinischer" oder "kriminologischer" Indikation werden von der gesetzlichen Krankenversicherung (oder Beamtenbeihilfe) vollständig übernommen. Die privaten Krankenkassen haben bisher in der Regel nur die Kosten von Abbrüchen aufgrund medizinischer Indikation erstattet; ob sie dies künftig auch bei "kriminologischer" Indikation tun, ist noch nicht klar. Bei der Art und Weise des Abbruches gibt es heute zwei Möglichkeiten: Zum einen den chirurgischen Eingriff und zum anderen einen Abbruch mittels eines seit 1999 zugelassenen medikamentösen Präparates ( "Mifegyne").

 

Entscheidet sich eine Frau für das Kind und möchte es aufziehen, so gibt es auch hier einiges zu bedenken, wobei ich an dieser Stelle die Thematik nur anreißen kann, da es sonst einfach den Rahmen sprengt. Grundsätzlich hat die Mutter des Kindes einen Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger, also den Täter – wenn er bekannt ist. Diese Konstellation mutet nun etwas haarsträubend an, aber ich finde es wichtig das zu schreiben, denn die Tatsache, dass der Täter euch zu der Entstehung des Kindes gezwungen hat, muss man abkoppeln von der Tatsache, dass ihr, wenn ihr aufgrund dieses Umstandes nun ein Kind bekommt, das Recht habt, euch finanzielle Unterstützung zu sichern.

 

Ohne weitere Voraussetzung hat der Erzeuger der Mutter Unterhalt für die Zeit von 6 Wochen vor bis 8 Wochen nach der Geburt des Kindes zu gewähren. Hinzu kommen die Kosten, die auch außerhalb dieses Zeitraumes infolge der Schwangerschaft oder Entbindung entstehen. Über dieses Minimum hinaus steht der Mutter ein Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger zu, wenn:

entweder die Mutter nicht erwerbstätig ist, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer schwangerschafts- oder geburtsbedingten Krankheit dazu außerstande ist oder die Mutter das Kind pflegt und erzieht und deshalb von ihr keine oder keine volle Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.

 

Wichtig ist, dass diese Unterhaltspflicht zeitlich begrenzt ist. Die Unterhaltspflicht des Vaters beginnt frühestens 4 Monate vor der Geburt und endet 3 Jahre nach der Geburt, außer wenn es nach den Umständen grob „unbillig“ wäre, den Unterhalt nach Ablauf der Frist zu versagen. Ganz abgesehen davon steht natürlich auch dem Kind ein Unterhaltsanspruch gegen den Erzeuger zu, der sich nach festgelegten Regelbeträgen und der so genannten „Düsseldorfer Tabelle“ zusammensetzt. Zahlt der Erzeuger nicht, so könnt ihr für euer Kind über das Jugendamt Unterhaltsvorschusszahlungen beantragen und über das Sozialamt Sozialhilfe für euch. Beide Stellen werden dann, wenn der Erzeuger bekannt ist, versuchen, sich geleistete Beträge von diesem erstatten zu lassen.

 

Ein anderer wichtiger Punkt ist sicher der, dass dem Erzeuger nach heutigem Recht ein Umgangsrecht mit dem Kind zusteht. Das alleinige Sorgerecht hat bei ledigen Frauen die Mutter, doch der „Vater“ des Kindes hat ein Recht, mit dem Kind Umgang zu pflegen. Dieses Recht kann und wird in einem solchen Fall vom Familiengericht ausgeschlossen werden, aber das geschieht nicht von alleine, man muss dieses beantragen. Egal wie ihr euch entscheidet, ich würde euch auch hier raten, einen/euren Anwalt zu der ganzen Situation zu befragen, denn auch hier kann es die verschiedensten Konstellationen geben. Ich wünsche euch zumindest in jedem Fall alle Kraft der Welt und hoffe, dass ihr eine Entscheidung findet, mit der ihr selber klarkommen könnt.