Unsere  Petition

 

Am 09.10.2007 habe ich die von einer Arbeitsgruppe, bestehend aus Adoptierten und Herkunftsmüttern, gemeinsam erstellte Petition an den Deutschen Bundestag – Petitionsausschuss online eingereicht.

http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/default.asp?PetitionID=3#starting

 

Neben der Erreichung der von uns genannten Ziele, wollten wir durch die Online-Petition auch eine öffentliche Diskussion über Adoption bewirken.

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1. Wortlaut der Petition
Ziel der Petition ist, die Adoptionsgesetzgebung dahingehend zu verändern, dass Menschenwürde und Menschenrechte aller Beteiligten gewahrt bleiben. Mit der Petition möchte der Petent erreichen, dass die Paragraphen 1741 bis 1766 des BGB und daraus folgend die weiteren Adoptionsgesetze entsprechend überarbeitet, geändert bzw. gestrichen werden.
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 2. Begründung für die Petition
 
Das Mindestalter des zu adoptierenden Kindes soll 12 Wochen betragen. Ist dieses Alter überschritten, muss ebenfalls eine 12 Wochen-Frist eingehalten werden. Während dieser Zeit müssen sich abgebende Eltern durch eine unabhängige Stelle beraten lassen. Hiermit soll erreicht werden, dass abgebende Eltern eine Beratungsbescheinigung vorzulegen haben, da sie meist aus einer Notsituation heraus handeln, ohne über die lebenslangen Folgen der Adoption für sich selbst und ihr Kind neutral aufgeklärt worden zu sein. Der Vorname des Kindes muss erhalten bleiben. Weitere Vornamen können hinzugefügt werden. Die Geburtsurkunde des Kindes darf nicht auf den Namen der Adoptiveltern abgeändert werden, sondern muss alle Elternteile beinhalten.
 
Der Petent fordert die Schaffung gesetzlicher Bestimmungen zur halboffenen und offenen Adoption. Analog zur Erwachsenen-Adoption sollen die Verwandtschaftsverhältnisse zur leiblichen Familie bestehen bleiben. Eine Inkognitoadoption darf ausschließlich nach richterlichem Beschluss in Notfällen durchgeführt werden, da jede Inkognito-Adoption einen massiven Eingriff in die Identität des Adoptierten bedeutet.
 
Adoptiveltern müssen verpflichtet werden, den Kindern ihre Abstammung mitzuteilen, damit das Recht auf Kenntnis der Abstammung ab dem 16. Lebensjahr auch für adoptierte Menschen Gültigkeit hat. Für Adoptionen, die vor Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung durchgeführt wurden, wird ein lebenslanges Recht auf Adoptionsaufhebung, durch den Adoptierten, gefordert. Ab Volljährigkeit mögen diese Adoptierten selbst entscheiden, ob sie die rechtliche Stellung eines leiblichen Kindes der Annehmenden beibehalten, oder die rechtliche Stellung zu den leiblichen Eltern wieder aufleben lassen. Vom Inkognito betroffenen leiblichen Eltern, Großeltern, Geschwistern und Halbgeschwistern soll die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zum volljährigen Adoptierten über das Jugendamt / die Adoptionsvermittlungsstelle, ohne vorherige Erlaubniseinholung bei den Adoptiveltern, gestattet sein.
 

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3. Anregungen zur öffentlichen Diskussion
 
Nach heutiger Gesetzeslage liegt es einzig im Ermessen der Annehmenden, sich an einer Öffnung des Inkognitos zu halten. Inkognito und Ausforschungsverbot können zur Verschleierung der Herkunft führen. Eine Beratung von Herkunftseltern durch Adoptionsvermittler ist unredlich. Die Unaufhebbarkeit einer Adoption wird gängigerweise damit begründet, dass Adoptierte anderen Kindern völlig gleichgestellt seien und diese ihren Eltern auch die Verwandtschaft nicht aufkündigen könnten. Dies ist unzutreffend, da Scheineheliche ihren Status nach Erlangung der Volljährigkeit anfechten können. Es widerspricht der Menschenwürde, dass die Adoptionsgesetze das Leben erwachsener Adoptierter in Gestalt lebenslänglich entmündigender Einschränkungen regulieren.
 

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Mit Datum vom 17.10.2007 erhielt ich folgendes Antwortschreiben des Petitionsausschusses:
 

Deutscher Bundestag

Petitionsausschuss

11011 Berlin, 17.10.2007

Platz der Republik 1

 

Pet 4-16-07-4033-028723

 

 

Betr.: Annahme als Kind

 

Bezug: Ihre öffentliche Petition vom 09.10.2007

 

 

Sehr geehrte Frau ,

 

für Ihr o.g. Schreiben danke ich Ihnen.

 

Dazu teile ich Ihnen mit, dass Ihre Eingabe nicht veröffentlicht wird, weil das Anliegen und dessen Darstellung für eine sachliche öffentliche Diskussion nicht geeignet sind.

 

Es ist deshalb vorgesehen, Ihre Eingabe als Petition ohne Einstellung ins Internet und öffentliche Diskussion zu behandeln.

 

Nach Prüfung Ihrer Zuschrift erhalten Sie unaufgefordert weitere Nachricht. Angesicht der Fülle der insgesamt eingehenden Petitionen und der in jedem Einzelfall erforderlichen sorgfältigen Prüfung bitte ich um Verständnis, dass die Behandlung ihrer Eingabe längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

 

Bitte teilen Sei zwischenzeitliche Änderungen des Sachverhalts oder Ihrer Anschrift dem Petitionsausschuss unter dem angegebenen Aktenzeichen mit.

 

Personenbezogene Daten werden unter Wahrung des Datenschutzes gespeichert und verarbeitet.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Im Auftrag

 

(Christiane Kurth)

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Das ist nun die demokratisch legitimierte Vorgehensweise des Petitionsausschusses.

Mir zeigt das einmal mehr, wie sehr "... die andere Seite" von Adoption in unserer Gesellschaft ein Tabuthema ist und offensichtlich auch bleiben soll.

 

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Die Petition kann hier auch nach der Absage weiter unterzeichnet werden:

 

http://www.petitionspot.com/petitions/adoption

 

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    Die Absage

 

DEUTSCHER BUNDESTAG
Petitionsausschuss
Die Vorsitzende

11011 Berlin, 03.07.2008
Platz der Republik 1

Fernruf (030) 227-35257
Telefax (030) 227-36027

Pet 4-16-07-4033-028723



Sehr geehrte Frau ,

der Deutsche Bundestag hat Ihre Petition beraten und am 26.06.2008 beschlossen:

Das Petitionsverfahren abzuschließen.

Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 16/9768), dessen Begründung beigefügt ist.

Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.

Mit freundlichen Grüßen

Kersten Naumann

Anlage
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Pet 4-16-07-4033-028723

Annahme als Kind

Beschlussempfehlung

Das Petitionsverfahren abzuschließen.


Begründung

Mit der Petition wird gefordert, dass die Adoptionsgesetzgebung geändert wird, damit hierbei Menschenwürde und Menschenrechte aller Beteiligten gewahrt bleiben.

Insbesondere begehrt die Petentin für die Minderjährigenadoption folgende gesetzliche Änderungen:

- Das Mindestalter des zu adoptiertenden Kindes soll 12 Wochen betragen. Ist dieses Alter überschritten, soll vor der Adoption eine 12-Wochen-Frist eingehalten werden. Eltern, die ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, sollen innerhalb dieser 12-Wochen-Frist verpflichtet sein, sich durch eine unabhängige Stelle zur Adoption beraten zulassen.

- Die Verwandtschaftsverhältnisse zur leiblichen Familie sollen bestehen bleiben. Den Adoptierten soll insbesondere ein lebenslanges Recht auf Adoptionsaufhebung zukommen.

- Außerdem sollen die Adoptiveltern gesetzlich verpflichtet werden, die Adoptivkinder über ihre Abstammung aufzuklären. Die Geburtsurkunde soll die Namen aller Elternteile beinhalten.

Begründet wird die Notwendigkeit der vorgeschlagenen Änderungen der Adoptionsgesetzgebung damit, dass die bestehende Gesetzeslage die erwachsenen Adoptierten einer lebenslangen entmündigenden Einschränkung unterwerfen und deshalb der Menschwürde und den Menschenrechten widersprechen würde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Petentin wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Der Petitionsausschuss hat zu der Petition eine Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz eingeholt. Unter Einbeziehung der vorliegenden Stellungnahme lässt sich das Ergebnis der parlamentarischen Prüfung wie folgt zusammenfassen:


I.

Nach derzeitiger Rechtslage kann eine Einwilligung in die Adoption durch die leiblichen Eltern grundsätzlich erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist, § 1747 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, kann die Frist für den Vater kürzer sein. So kann er z.B. die Einwilligung vor der Geburt erteilen. Die wirksame Einwilligung der Mutter ist an diese Acht-Wochen-Frist gebunden, außer sie ist zur Erklärung dauerhaft außerstande oder ihr Aufenthalt ist dauerhaft unbekannt. Diese Frist dient dem Schutz der Eltern, insbesondere der nicht verheirateten Mutter vor einer möglicherweise übereilten Entscheidung. Nach der Geburt soll gerade für die Mutter ausreichend Zeit bestehen, sich die Entscheidung gut überlegen zu können. Allerdings sind in diesem Zusammenhang auch die Belange des Kindes und seiner zukünftigen Eltern zu berücksichtigen. So setzt der Bindungsprozess bei Neugeborenen sehr früh ein. Aus diesem Grund soll die Frist für die künftigen Eltern und das Kind auch nicht zu lange bemessen sein. Acht Wochen sind hier eine ausreichende Zeit, die den Interessen aller Beteiligten angemessen Rechnung trägt.

Nach § 1744 BGB soll einer Adoption regelmäßig eine angemessene Pflegezeit vorausgehen. Diese Pflegezeit ist erforderlich, damit das Gericht prüfen kann, ob sich ein Eltern-Kind-Verhältnis entwickelt hat und eine Adoption zulässig ist. Die Dauer der Pflegezeit ist nicht gesetzlich bestimmt, da sich diese sinnvollerweise nach dem Einzelfall bemisst. So spielt z.B. das Alter des Kindes eine wichtige Rolle. So verläuft die Anpassung bei Babys und Kleinkindern in der Regel schneller als bei älteren Kindern. Bei einer Stiefkindadoption kann das Kind vor der Adoption schon Jahre mit dem Annehmenden zusammengelebt haben, so dass eine Probezeit nach dem Annahmeantrag entbehrlich ist.

Die Eltern können sich durch das Jugendamt beraten lassen. Die Einwilligungserklärung der leiblichen Eltern bedarf zudem nach § 1750 Absatz 1 Satz 2 BGB der notariellen Beurkundung. Sinn dieser Regelung ist es gerade, dass die Mutter oder der Vater von der neutralen Person über die Tragweite ihrer/seiner Erklärung aufgeklärt wird, um dadurch unüberlegte oder übereilte Entscheidungen zu vermeiden. Der Notar hat bei der Beurkundung darauf zu achten, dass unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden, § 17 Absatz 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG). Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken erörtert werden. Für eine verpflichtende Aufklärung durch eine weitere Stelle besteht daher kein Bedürfnis; es würde nur überflüssige Bürokratie aufgebaut.


II.

Nach § 1757 Absatz 4 BGB kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes dessen Vornamen ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen geben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht. Hintergrund dieser Regelung ist, dass auch durch die Wahl des Vornamens eine enge Verbindung zwischen den annehmenden Eltern und dem Kind geschaffen wird. Familientraditionen des Annehmenden bei der Vornamenswahl können berücksichtigt werden. Die erzwungene Beibehaltung eines Vornamens, zu dem die Adoptiveltern keinen Bezug finden, kann das Verhältnis zwischen Eltern und Kind beeinträchtigen. Allerdings wird bei der Frage, ob die Namensänderung dem Wohl des Kindes entspricht, das Alter des Kindes eine Rolle spielen. Hat sich das Kind bereits mit dem Vornamen identifiziert, wird eine Namensänderung nur ausnahmsweise in Betracht kommen. Der Petitionsausschuss hält die geltenden gesetzlichen Regelungen für sachgerecht.



III.

Soweit vorgeschlagen wird, die Verwandtschaftsverhältnisse zur leiblichen Familie bestehen zu lassen und den Adoptierten ein lebenslanges Recht auf Adoptionsaufhebung zu gewähren, ist aus Sicht des Petitionsausschusses Folgendes festzustellen: Beide Vorschläge widersprechen dem Grundsatz der Volladoption, die seit Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes am 1. Januar 1977 für die Minderjährigenadoption gilt. Das Prinzip der Volladoption entspricht internationalen Standards und hat sich über die Jahre bewährt. So geht das Europäische Adoptionsübereinkommen, das von Deutschland ratifiziert ist, von einer Volladoption aus.

Vor Inkrafttreten des Adoptionsgesetzes war die Bestandskraft des Annahmeverhältnisses nur unzureichend gewährleistet. Insbesondere war die Aufhebung der Annahme durch Vertrag jederzeit möglich, soweit eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung und eine gerichtliche Bestätigung des Aufhebungsvertrages vorlagen. Die Adoption durch notariellen Vertrag hatte zur Folge, dass ein Verwandtschaftsverhältnis nur zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen, nicht aber auch zu den Verwandten des Annehmenden, begründet wurde.

Ziel des Adoptionsgesetzes war es, die Minderjährigenadoption zu stärken und dem Prinzip der Volladoption Rechnung zu tragen. Dazu gehört, dass mit der Adoption minderjährige Kinder gemeinschaftliche Kinder der annehmenden Ehegatten (§ 1754 Absatz 1 BGB) werden, insbesondere mit den entsprechenden erb- und unterhaltsrechtlichen Folgen. Die Verwandtschaftsverhältnisse zur Ursprungsfamilie erlöschen, soweit keine Stiefkindadoption vorliegt, vollständig (§ 1755 Absatz 1 BGB). Da bedeutet, dass das adoptierte Kind rechtlich dem leiblichen Kind gleichsteht.

Mit dem Prinzip dieser Volladoption korrespondiert, dass das Annahmeverhältnis nur unter sehr engen Voraussetzungen nach den Vorschriften der §§ 1760 und 1763 BGB wieder aufgehoben werden kann, § 1759 BGB. Der Petitionsausschuss ist der Auffassung, dass sich diese gesetzliche Regelungen in der Praxis bewährt haben.

Der Minderjährigenadoption und der rechtlichen Vaterschaft nach § 1592 Absatz 1 Nummer 1 BGB liegen völlig unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, weshalb die Anforderungen an die Aufhebung der Minderjährigenadoption nicht mit der Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft vergleichen werden kann. Nach dieser Vorschrift ist, unabhängig von der tatsächlichen genetischen Vaterschaft, rechtlich gesehen derjenige Vater, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt verheiratet war. Das Gesetz knüpft hier an die Heirat rechtliche Folgen, ohne dass es einer Willenserklärung der Betroffenen bedarf. Stellt sich heraus, dass diese gesetzliche Folge nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, können die Betroffenen durch Anfechtung der Vaterschaft dagegen vorgehen.


IV.

Es ist unbestritten, dass Menschenwürde und Persönlichkeitsrecht jedem Menschen den Anspruch verleihen, über seine genetische Abstimmung (Anmerkung: es soll wahrscheinlich Abstammung heißen) aufgeklärt zu werden. Es gehört zur Pflicht der elterlichen Sorge der Adoptiveltern und ihrer gesetzlich festgelegten Pflicht zu Beistand und Rücksichtnahme, ein angenommenes Kind im rechten Zeitpunkt über seine leiblichen Eltern zu unterrichten. Den Zeitpunkt bestimmen die Adoptiveltern nach ihrem erzieherischen Ermessen.

In der Jugendhilfe wird zu Recht zu einer frühzeitigen Aufklärung und schrittweisen Gewöhnung an die Abstammungstatsachen geraten, weil insbesondere mit Eintritt der Schulpflicht eine absolute Geheimhaltung nicht mehr gewährleistet sei.

Die Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung sehen zu dem Problemkreis Folgendes vor: Die Fachkräfte der Adoptionshilfe bei den Jugendämtern wirken im Gespräch mit den Adoptiveltern darauf hin, dass das Kind altersgemäß mit der Tatsache seiner Adoption vertraut gemacht wird. Die Fachkraft kann keine festen Konzepte, sondern nur Hilfen anbieten, wie dies geleistet werden kann. Hierbei berücksichtigt die Fachkraft, dass sich viele Adoptiveltern immer noch scheuen, das Kind über seine Herkunft aufzuklären, weil sie wünschen, es sei ihr leibliches Kind. Eine solche Einstellung kann, wenn vom Kind die Tatsache seiner Adoption entdeckt wird, dessen Vertrauen erschüttern und zu schweren Störungen in den gegenseitigen Beziehungen führen.

Im Übrigen hat das Kind, wenn es 16 Jahre alt ist, nach § 61 Absatz 2 des Personenstandsgesetzes (PstG) das Recht, selbst Einsicht in den Geburteneintrag zu bekommen oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch zu erhalten. Das Kind erfährt damit, ob es adoptiert ist oder nicht.

In der Geburtsurkunde werden nach § 62 Absatz 2 PstG als Eltern nur die Annehmenden aufgeführt. Dies entspricht dem Grundsatz der Volladoption, nach der das Kind rechtlich einem leiblichen Kind gleichsteht, und soll vor allem das Offenbarungs- und Ausforschungsgebot des § 1758 BGB sichern. In die Abstammungsurkunde werden nach § 62 Absatz 1 PstG die leiblichen Eltern aufgenommen.

Aus der Sicht des Petitionsausschusses werden durch die geltende Rechtslage die Menschenwürde und die Menschenrechte aller Beteiligten gewahrt. Vor diesem Hintergrund ist dem Petitionsausschuss kein Änderungsbedarf im Sinne des Anliegens ersichtlich. Er empfiehlt daher, das Petitionsverfahren abzuschließen.

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ich spreche aus der perspektive einer adoptierten: wem herkunft enteignet wird, der wird eben BERAUBT, und RAUB wird gemeinhin als KRIMINELLES VERHALTEN qualifiziert ...

ein MENSCH IST UND BLEIBT EBEN MENSCH, SEINE HERKUNFT GEHOERT NICHT NUR ZU IHM, SONDERN SIE GEHOERT IHM ... so sehen das auch die kindermenschenrechte vor ...

in der konsequenten ERSETZUNG der HERKUNFTSINDENTITAET durch eine X-BELIEBIGE ANDERE IDENTITAET setzt sich meinem dafuerhalten nach eine im wesentlichen patriarchale und - wissensmaessig auf der hoehe der zeit eben - technokratische interessenspolitik durch ...

noch was persoenliches aus eigener erfahrung: ERST DIE WIEDERGEWINNUNG VON HERKUNFT AUF SAEMTLICHEN EBENEN hat mich wieder gesünder gemacht ...

aber: bei adoptierten geht es ja letztlich darum, sie ihrer herkunft zu entkernen. ich erinnere mich hierbei an jene psycho"therapeutischen" bemuehungen, welche bei adoptierten "genetisch" bedingte emotionale etc. "altlasten" zu "ueberwinden" trachten (so wie beim klonen eben in eine entkernte eizelle das erbgut eines spenders eingepflanzt wird) ...


exempel: leihmutter traegt als biologischer brutkasten genetisch designtes, gecleartes ivf kind fuer sozial hochwertige eltern aus ... am handling all dieser situationen, an der entwicklung von "standards", die dann grossraeumig umgesetzt werden koennen -, wird dzt. gearbeitet ...


und "gekoedert" werden die "adoptierten" mit den "wunderbaren" "verhaeltnissen", in die sie hineingestellt werden ... (ein koeder, der ja auch bei nicht wenigen herkunfts-muettern eingesetzt wurde), fuer die sie zudem - in den augen der allermeisten - eine lebenslange dauerdankschuld abzugelten haben ... (grausig!!!, aber ich weiss schon, wovon ich rede) ...


und diszipliniert werden die adoptierten mit der gezielten aktivierung alter h-und-a-traumen ... ebenfalls ein leben lang ... (auch das grausig, aber auch hier weiss ich, wovon ich spreche ...)

wir adoptierte (inkl. herkunfts-eltern) sind doch lediglich das experimentiertfeld der familienplaner der zukunft, die einfach nach ihrem gutduenken zusammenfuegen wollen ... ziel: die genetisch-sozio-psycho-intellektuell "hygienisch" "gereinigte" gesellschaft ... und da ist "herkunft", die noch mit irgendwelchen anspruechen verknuepft ist, ja nur stoerend im wege, die muss dann einfach auf allen ebenen beseitigt werden, m.e. wenigstens ... ist eben nur meine eigene meinung ... die zukunft hat schon laengst begonnen!!!!!

DASS ES UEBERHAUPT DIESE PETITION GIBT, IST SENSATIONELL ...
DENN ES REDEN DIEJENIGEN, DIE ZUM SCHWEIGEN VERURTEILT WORDEN SIND DURCH ADOPTION bzw. DENEN ALLES ZERTRUEMMERT WURDE, WAS IHNEN GEHOERTE, NOCH BEVOR SIE DEN MUND AUFMACHEN KONNTEN ...
(und das ist doch nicht vorgesehen ...)

Margaretha Rebecca

 


"DIE WAHRHEIT IST DEM MENSCHEN ZUMUTBAR." Ingeborg Bachmann