Das Personenstandsgesetz
Für die Suche nach den leiblichen Eltern ist ein Blick in die Familienbücher und das Geburtsbuch hilfreich und manchmal die einzige Möglichkeit etwas über die Herkunft zu erfahren. Das Familienbuch ist ein Personenstandsbuch, aus dem der jeweilige Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich ist. Das Familienbuch wird im Anschluss an die Eheschließung vom Standesbeamten angelegt. Personenstand ist das familienrechtliche Verhältnis zweier Personen zueinander. Er wird mit seinen Veränderungen, insbesondere durch Geburt, Adoption, Eheschließung, Scheidung, Tod, vom Standesbeamten in Personenstandsbüchern beurkundet.
(1) Einsicht in die Personenstandsbücher, Durchsicht dieser Bücher und Erteilung von Personenstandsurkunden kann nur von den Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit und von Personen verlangt werden, auf die sich der Eintrag bezieht, sowie von deren Ehegatten, Vorfahren und Abkömmlingen. Behörden haben den Zweck anzugeben. Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher, auf Durchsicht dieser Bücher und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
(2) Ist ein Kind angenommen, so darf nur Behörden, den Annehmenden, deren Eltern, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Ist ein angenommenes Kind im Familienbuch der Annehmenden eingetragen, so gilt hinsichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags für die Einsicht in das Familienbuch sowie für die Erteilung einer Personenstandsurkunde ans dem Familienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes; § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt.
(3) Ist ein Kind nichtehelich oder für ehelich erklärt, so wird bei dem Geburtseintrag auf Antrag des Kindes ein Sperrvermerk eingetragen. Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf nur Behörden, den Eltern und den Großeltern des Kindes, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes.
§ 61 a. regelt das Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden
Der Standesbeamte stellt auf Grund seiner Personenstandsbücher folgende Personenstandsurkunden aus:
1. beglaubigte Abschriften,
2. Geburtsscheine,
3. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden,
3a. Abstammungsurkunden,
4. Auszüge aus dem Familienbuch.
Für Adoptierte geht aus dem Randvermerk die leibliche Abstammung hervor.
(1) In den Geburtsschein werden die Vornamen und der Familienname des Kindes sowie Ort und Tag seiner Geburt aufgenommen.
(2) Ein im Geburtenbuch enthaltener Randvermerk ist bei der Ausstellung des Geburtsscheines zu berücksichtigen. Weitere Angaben, insbesondere solche, die nicht aus dem Geburtenbuch ersichtlich sind, darf der Geburtsschein nicht enthalten.