Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern


 - Adoptionsvermittlungsgesetz - (AdVermiG)

in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung (BGBl. 2001, I, S. 2950)

http://www.blja.bayern.de/Textoffice/Gesetze/TextOfficeAdVermiG.htm

 

 

§ 9b Vermittlungsakten

(1) Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten) sind, gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 60 Jahre lang aufzubewahren. Wird die Adoptionsvermittlungsstelle aufgelöst, so sind die Vermittlungsakten der Stelle, die nach § 2 Abs.1 Satz 3 oder Satz 4 ihre Aufgaben übernimmt, oder der zentralen Adoptionsstelle des Landesjugendamtes, in dessen Bereich die Adoptionsvermittlungsstelle ihren Sitz hatte, zur Aufbewahrung zu übergeben. Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums sind die Vermittlungsakten zu vernichten.


(2) Soweit die Vermittlungsakten die Herkunft und die Lebensgeschichte des Kindes betreffen oder ein sonstiges berechtigtes Interesse besteht, ist dem gesetzlichen Vertreter des Kindes und, wenn das Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, auch diesem selbst auf Antrag unter Anleitung durch eine Fachkraft Einsicht zu gewähren. Die Einsichtnahme ist zu versagen, soweit überwiegende Belange eines Betroffenen entgegenstehen.

 

§ 9d Datenschutz

(1) Für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten gilt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Daten, die für Zwecke dieses Gesetzes erhoben worden sind, nur für Zwecke der Adoptionsvermittlung oder Adoptionsbegleitung, der Anerkennung, Zulassung oder Beaufsichtigung von Adoptionsvermittlungsstellen, der Überwachung von Vermittlungsverboten, der Verfolgung von Verbrechen oder anderen Straftaten von erheblicher Bedeutung oder der internationalen Zusammenarbeit auf diesen Gebieten verarbeitet oder genutzt werden dürfen. Die Vorschriften über die internationale Rechtshilfe bleiben unberührt.

(2) Die Bundeszentralstelle übermittelt den zuständigen Stellen auf deren Ersuchen die zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten. In dem Ersuchen ist anzugeben, zu welchem Zweck die Daten benötigt werden.

(3) Die ersuchende Stelle trägt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung. Die Bundeszentralstelle prüft nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle liegt, es sei denn, dass ein besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung besteht.

(4) Bei der Übermittlung an eine ausländische Stelle oder an eine inländische nicht öffentliche Stelle weist die Bundeszentralstelle darauf hin, dass die Daten nur für den Zweck verarbeitet und genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt werden.

(5) Fügt eine verantwortliche Stelle dem Betroffenen durch eine nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten einen Schaden zu, so finden die §§ 7 und 8 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung.

 

 

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Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter

 

Empfehlungen zur Adoptionsvermittlung

 

- 5., neu bearbeitete Auflage 2006 –

 

beschlossen auf der 101. Arbeitstagung der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter vom 08. bis 10. November in Kiel

 

 

http://www.blja.bayern.de/Textoffice/FachlicheEmpfehlungen/Empfehlungen%20zur%20Adoptionsvermittlung%205.%20Auflage%202006.pdf

 

Ab Seite 13 finden Sie Ausführungen zum Datenschutz:

 

4.  Datenschutz

4.1 Datenschutz und Datensicherung

 

§ 9d AdVermiG verweist auf die Datenschutzbestimmungen der §§ 67 bis 85a SGB X. Daten dürfen ausschließlich im Rahmen der dort aufgeführten Zwecke erhoben und verwendet werden. Die Vorschriften der §§ 61 ff. SGB VIII sind zusätzlich zu beachten, wenn im Rahmen einer Adoptionsvermittlung andere Fachkräfte des Jugendamtes Aufgaben nach dem SGB VIII wahrnehmen (z.B. Führen einer Amtsvormundschaft für Anzunehmende, Beratung und Belehrung gemäß § 51 SGB VIII, Mitwirkung bei der Erstellung des Hilfeplanes, Adoption von Pflegekindern. Arbeit mit Adoptions- und Pflegekinderbewerbern, Beurkundungen etc.).  Dabei sind insbesondere die jeweiligen Einwilligungserfordernisse, die Offenbarungsbefugnisse und –einschränkungen, die Zweckbindung der erhobenen Daten, die Aufgabenbezogenheit der Datenermittlung, die Einsichtsrechte Betroffener und die Löschungsfristen einer genauen Prüfung zu unterziehen.

 

Bei nicht eindeutig zu klärender Rechtslage sollte grundsätzlich zu Gunsten des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung entschieden werden. Die Datenschutzregelungen gelten für alle an einer Adoption beteiligten Personen.

 

Auf die tatsächliche Sicherung der Sozialdaten vor Zugang durch Unbefugte, insbesondere auch im Hinblick auf Erfordernisse der elektronischen Datenverarbeitung, ist besonderer Wert zu legen. Sie ist im Übrigen durch sachgerechte, praktische Maßnahmen, z.B. bei der Aktenaufbewahrung zu gewährleisten.

 

Die Verletzung des Datenschutzes kann eine Schadenersatzpflicht auslösen (§ 9d Abs. 5 AdVermiG) oder zur Strafbarkeit gemäß § 203 StGB führen. Werden in begründeten Fällen aus der Datensammlung (§ 2a Abs. 5 und 6 AdVermiG) der Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen (BZAA) Einzelfalldaten abgefragt (§ 9d Abs. 2 AdVermiG), liegt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung stets bei der ersuchenden Stelle (§ 9d Abs. 3 AdVermiG).

 

 

4.2 Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot

 

Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot des § 1758 GBG soll dem Schutz der Persönlichkeit des Kindes und der Annehmenden vor unerwünschten Einwirkungen etwa durch die leiblichen Eltern, deren Verwandte oder unbefugte Dritte dienen. Das Interesse der leiblichen Eltern wird durch § 1758 BGB dagegen nicht geschützt. Die Tatsache der Adoption wird neben den beteiligten Adoptionsvermittlungsstellen und dem Gericht ggf. noch einer Reihe weiterer Stellen bekannt, z.B. Standesamt, Meldebehörde, Finanzamt, Gesundheitsamt, Schulbehörde usw. Es ist darauf hinzuwirken, dass auch diese Stellen das Inkognito beachten (z.B. durch Sperrvermerke, vgl. 4.4).

 

Die Adoptiveltern sollen dahingehend aufgeklärt werden, dass ein vollständiger Schutz des Inkognitos in der Praxis nicht garantiert werden kann. Insbesondere sind sie darüber zu informieren, dass das Kind ab dem sechzehnten Lebensjahr sein Geburtsregister einsehen darf (§ 61 Abs. 2 PStG), ein eigenständiges Akteneinsichtsrecht bezüglich dieser es selbst betreffenden Unterlagen hat (§9b Abs. 2 AdVermiG, vgl. 4.3.4), und so von seiner Abstammung erfahren kann.

 

Das Offenbarungs- und Ausforschungsverbot besteht nicht, wenn Annehmender und Kind der Aufdeckung des Annahmeverhältnisses zugestimmt haben oder besondere Gründe des öffentlichen Interesses die Offenbarung oder Ausforschung erfordern (z.B. Eheverbot der leiblichen Verwandtschaft, leibliche Verwandtschaft im Strafrecht sowie in gerichtlichen oder Verwaltungsverfahren).

 

Das Adoptivkind hat ein Grundrecht auf Kenntnis seiner genetischen Herkunft, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG) umfasst auch das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (vgl. BVerfG, Urteil v. 31.01.1989, FamRZ 89, 255 ff., NJW 1989, 891). Die Aufklärung des minderjährigen Kindes ist den personensorgeberechtigten Adoptiveltern vorbehalten.

 

Wird § 1758 BGB verletzt, stehen den Adoptiveltern und dem Kind die allgemeinen zivil- und öffentlich-rechtlichen Sanktionsmöglichkeiten zur Verfügung.

 

 

4.3 Vermittlungsakten

4.3.1. Aufbewahrungsfrist

Gemäß § 9b Abs. 1 AdVermiG sind Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden Vermittlungsfall bis zum sechzigsten Geburtstag des Adoptierten aufzubewahren.

 

4.3.2 Gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle von Jugendämtern

Jugendämter, die eine gemeinsame Vermittlungsstelle errichten, haben sicher zu stellen, dass alle beteiligten Fachkräfte Zugang zu den Akten der gemeinsamen Stelle haben.

 

4.3.3 Auflösung der Adoptionsvermittlungsstelle eines freien Trägers

Wird die Adoptionsvermittlungsstelle eines freien Trägers aufgelöst, regelt sie vorab die Weiterbearbeitung laufender Fälle. D.h. sie klärt im Einverständnis mit den Bewerbern, ob eine Adoptionsvermittlungsstelle in öffentlicher oder freier Trägerschaft die weitere Fallarbeit übernimmt und unter welchen Voraussetzungen dies ggf. möglich ist.

 

Abgeschlossene Vermittlungsakten sind an die aufsichtführende zentrale Adoptionsstelle abzugeben (§ 9b Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. AdVermiG).

 

4.3.4 Akteneinsicht

 

Adoptierte können nach Vollendung des sechzehnten Lebensjahres Einsicht in die Vermittlungsakte nehmen, um über ihre Herkunft und Lebensgeschichte Auskunft zu bekommen (§9b Abs. 2 AdVermiG). Vor Vollendung des sechzehnten Lebensjahres ist die Akteneinsicht dem gesetzlichen Vertreter gestattet. Die Einsichtnahme erfolgt stets unter Begleitung durch eine Fachkraft. Die Herausgabe der Akte an die Betroffenen oder deren Bevollmächtigte (z.B. Rechtsanwalt, kommerzielle Suchdienst) ist nicht vorgesehen.

 

Die Akteneinsicht bezieht sich auf alle Informationen, die Herkunft und Lebensgeschichte des Adoptierten selbst betreffen. Daten, die darüber hinaus zusätzlich oder ausschließlich andere Personen betreffen (z.B. Adresse der leiblichen Mutter, Name angeblicher leiblicher Väter) dürfen dagegen nicht eingesehen werden, wenn die fraglichen Personen ein berechtigtes Interesse auf Geheimhaltung haben, welches das Interesse des Suchenden an der Kenntnis der Daten überwiegt. Eine Einsichtnahme in deren personenbezogene Daten ohne vorherigen Kontakt muss sowohl fachlich als auch rechtlich als höchst problematisch angesehen werden. Kann die Adresse der gesuchten Person vom Jugendamt nicht ermittelt werden und ergeben sich auch aus den Akten keinerlei Hinweise auf entgegenstehende Interessen, so dürfen die entsprechenden Informationen vom Adoptierten eingesehen werden.

 

Führt eine Interessenabwägung zu der Überzeugung, dass nach § 9b Abs. 2 AdVermiG keine Akteneinsicht zu gewähren ist, so sind gleichwohl allgemeine Hinweise möglich, sofern diese nicht (auch nicht mithilfe anderer Dokumente wie z.B. der Abstammungsurkunde) die Möglichkeit geben, sie einer konkreten Person zuzuordnen. Andere Personen wie z.B. leibliche Eltern, Großeltern oder leibliche Geschwister haben grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf die Herausgabe von Informationen über Familienmitglieder, die zur Adoption gegeben wurden. Das Einverständnis der Betroffenen in die Weitergabe von Informationen hat stets schriftlich zu erfolgen.

 

4.4 Sperrvermerke

 

Ein Sperrvermerk stellt sicher, dass die in öffentlichen Registern vorhandenen Informationen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die hierzu kraft Gesetzes ausdrücklich berechtigt sind.

 

Hinsichtlich der Sperrvermerke bei den Einwohnermeldeämtern sind die länderspezifischen Regelungen zum Melderecht bzw. Datenschutz zu beachten. Der Sperrvermerk ist so früh wie möglich, spätestens bei wirksamer elterlicher Einwilligung oder Vorliegen des Ersetzungsantrages von der Vermittlungsstelle zu beantragen. Die Einsicht in die Personenstandseintragungen und die Erteilung von Personenstandsurkunden ist den in § 61 Abs. 2 PStG und § 9b Abs. 2 AdVermiG genannten Personen und bestimmten Behörden vorbehalten.