Adoptions-Historie

 

 

 

Rechtshistorische Entwicklung

 

Die Praxis der Kinderadoption ist uns aus vielen Kulturen bekannt und ihre Ursprünge reichen weit zurück in die Antike. Kinderlosigkeit, der Wunsch nach einem Erben, Schutzbedürfnisse und Machtinteressen haben dazu beigetragen, sie als soziale Institution zu begründen. Ihre früheste Überlieferung ist uns aus der Geburtsgeschichte des Akkaders Sargon I. (2350-2294 v. Chr.) bekannt. Der Gesetzeskodex von Hammurabi (1729-1686 v. Chr.) schuf eine legale Basis für die Adoptionspraxis in Babylonien, Assyrien und Mesopotamien. Die Adoption Moses durch die Tochter Pharaos von Ägypten ist das bekannteste Beispiel aus der hebräischen Geschichte. Auch bei den Hindus wird die Adoption in den ältesten Gesetzestexten behandelt und in Sanskritkommentaren diskutiert. Bei den Japanern wird die Institution erstmals im 13. Jahrhundert n.Chr. erwähnt (Schapiro 1956, S. 14). Die Gesetzgebung Solon’s um 594 v. Chr. regulierte und sanktionierte die Adoption, um das Aussterben einer Familie zu verhindern.

 

 

 

 

 

In der Legende des Ödipus, des unglücklichen Königs von Theben, wird berichtet, wie er im Gebirge Kithairon von einem Hirten gefunden wird und dieser ihn nach Korinth zu seinem Herrn, dem König Polybus bringt. Sophokles beschreibt seine Adoption wie folgt: Polybus „erbarmte sich des Findlings, übergab ihn seiner Gemahlin Merope und zog ihn als seinen eigenen Sohn auf, für den er auch am Hofe und im ganzen Lande galt“ (Schwab 1968, s. 240). Im klassischen Griechenland war es jedoch nur angesehenen Bürgern, die keine männlichen Erben hatten, erlaubt, noch zu Lebzeiten oder testamentarisch einen Sohn zu adoptieren, um die Kontinuität der Familie zu sichern. Überdies war es für einen Mann, der nur Töchter hatte, üblich, eine von ihnen mit dem Adoptivsohn zu verloben, dessen Rechte dann dem eines männlichen Erben entsprachen. Starb ein Bürger jedoch kinderlos, wurde ein männlicher Verwandter vom Staat dazu ausersehen, als adoptierter Sohn und Erbe zu fungieren (Christensen 1967, S.430).

 

 

 

Ödipus und die Sphinx

 

 

Die patrilineare (vaterrechtliche) Orientierung der antiken römischen Gesellschaft spiegelt sich auch in ihren Adoptionsgesetzen wider; Frauen war es nicht erlaubt zu adoptieren, (vgl. Hecker 1903, S. 9 f) wohingegen Männer, sofern sie kinderlos waren, dieses leicht tun konnten. Es gab zwei Hauptformen der Adoption, die „arrogatio“ (eine nicht unter väterlicher Gewalt stehende Person an Kindes statt annehmen) und die „adaptio“ (Annahme an Kindes statt). Die Arrogation reicht weit zurück in die Zeit vor der Zwölftafelgesetzgebung, in der das natürliche Band zwischen Vater und Sohn noch als völlig unlöslich angesehen wurde (vgl. Hecker 1903, S. 6 Anm. 3 und Baltensweiler 1931, S. 10); es konnte daher nur ein ‚homo sui iuris’ arrogiert werden, der nicht mehr unter väterlicher Gewalt stand. Der Arrogierte kam unter die patria potestas des Adoptivvaters und erwarb in dessen Agnatenfamilie (Blutsverwandtschaft väterlicherseits) die gleichen Rechte und Pflichten, wie sie auch die übrigen ‚filii familias’ hatten (vgl. Sanfilippo 1942, S. 491, 493).

 

Die Arrogation diente den Interessen des Annehmenden. Mit ihr wurden in erster Linie religiöse und politische Zwecke verfolgt. Für die Pflege des Ahnenkults musste ein Nachkomme gewonnen werden, um die sacra der gens und der Familie fortzusetzen. Da zudem die patrizischen Geschlechter die Macht im Staate verkörperten, war es wichtig, dass zur Erhaltung dieser Rechte die Agnatenfamilie vor dem Aussterben bewahrt und ein Erbe gefunden wurde. Die Adoption bildete in späterer Zeit aber auch ein Bindeglied zwischen den Ständen: So konnte durch die Annahme ein Plebejer den Status eines Patriziers erwerben und umgekehrt ein Patrizier denjenigen eines Plebejers. Der Plebejer L. Manlius ließ sich adoptieren, um sich den Weg zur Konsularwürde zu bahnen, der Patrizier Clodius erwirkte seine Adoption durch einen Plebejer, um Volkstribun zu werden (Baltensweiler 1931, S. 11).

 

Wikipedia:

adoptio und adrogatio

Heute unter Adoption zu verstehende, konnten in Rom zwei unterschiedliche rechtliche Vorgänge sein – je nachdem, ob der zu Adoptierende der väterlichen Gewalt (patria potestas) unterstand oder nicht. Erster Fall war die adoptio zweiter die adrogatio.

Römisches Recht oblegte die Macht, Personen, die der patria potestas unterstanden, also Kinder und zunächst auch Frauen und Freigelassene, zur adoptio freizugeben, dem pater familias. Die Person, um die es ging, war üblicherweise der älteste Gesundheit und Talent zeigende Junge. Für kinderlose Familien war adoptio ein teures Unterfangen, denn Geld floss zwischen den Parteien, und eine riskante Angelegenheit, denn die Zukunft der Familie war durch fremdes Blut sicherzustellten. Adoptio wurde zwischen Familien gleichen Sozialstatus' vereinbart, oft politischen Verbündeten und/oder Blutsverwandten.

Adrogatio hingegen war Annahme einer Person an Kindes Statt, die keiner patria potestas mehr unterstand, anfangs ausschließlich erwachsene frei geborene Männer, in der römischen Kaiserzeit dann auch Frauen und Freigelassene.

Adoptio wurde vor dem Praetor urbanus vollzogen, als dreimal durchzuführende mancipatio (lateinisch für Verkauf: die Person mit bestehender patria potestas, also üblicherweise der leibliche Vater, verkauft den zu Adoptierenden an die Person mit zukünftiger patria potestas, den Adoptivvater) und manumissio (lateinisch für Entlassung in die Freiheit); der Adoptivvater macht danach, um dem Zwölftafelgesetz zu entsprechen, vor Gericht seine Vaterschaft geltend (vindicatio, lateinisch für Rechtsanspruch): Si pater filium ter venumduit, liber a patre esto. (lat.: Wenn der Vater den Sohn dreimal verkauft hat, soll er frei vom Vater sein)

Für adrogatio war die Volksversammlung zuständig. Sie kam in den comitia tributa durch eine rogatio vor dem pontifex maximus zusammen. Zugehörige Formel lautete: velitis iubeatis Quirites, ut Lucius Valerius Lucio Titio tam iure legeque filius siet, quanti ex eo patre matreque eius natus esset utique ei vitae necisque potestas in eum siet uti patri endo filio est? Haec uti dixi ita vos Quirites rogo.

Nach Einrichtung der comitia ceturiata gerieten die comita curiata in ihrer ursprünglichen Funktion zwar allmählich außer Gebrauch, bewahrten aber einerseits in der formellen Übertragung des imperium, die ausschließlich durch eine lex curiata möglich war, sowie andererseits in der Zeremonie der adrogatio die auch weiterhin lediglich in dieser Comitia getätigt wurde, über die Republik hinaus bis unter Augustus einen Schatten der alten Verfassung.

Der Adoptierte nahm den Namen des Adoptivvaters an, dem ein cognomen hinzugefügt wurde, das seinen ursprünglichen Familiennamen anzeigte: aus Aemilius wurde Aemilianus (siehe oben), aus Octavius wurde Octavianus (siehe unten). Er erwarb auch den Status des Adoptivvaters, das hieß, falls der Adoptierte aus einer patrizischen Familie stammte, wurde er durch Adoption Plebejer und umgekehrt. Adoption wurde nicht verschwiegen oder als beschämend angesehen. Auch wurde nicht erwartet, dass der Adoptierte die Verbindungen zu seiner bisherigen Familie abbrach. Wie ein Ehevertrag war die Adoption ein Weg, interfamiliäre und politische Allianzen zu verstärken. Der Adoptierte war oft in der privilegierten Situation, die Beziehungen der ursprünglichen und der Adoptivfamilie nutzen zu können. Fast jede an der politischen Front tätige römische Familie machte Gebrauch davon.

 

An künstlichen Änderungen der Familienverhältnisse war das Gemeinwesen in hohem Maße interessiert: Jede Arrogation erforderte eine pontifikale (oberpriesterliche/bischhöfliche) Voruntersuchung und die Zustimmung der Kuriatkomitien (nach Kurien zusammentretende Volksversammlung im alten Rom – Kurie: eine der 30 Körperschaften, in die die altrömische Bürgerschaft aufgeteilt war). Die Arrogation durch kaiserliche Verfügung kam erst in späterer Zeit auf, in der dann auch häufig der kaiserliche Nachfolger auf diesem Wege bestimmt wurde. Der bekannteste Fall der arrogatio ist die Adoption des Gaius Oktavius, des späteren Kaiser Augustus, durch seinen Großonkel Caesar. Vgl. ferner die Periode der „Adoptivkaiser“ ab dem späten 1. Jahrhundert. Seit der Kaiserzeit war die Adoption auch Frauen erlaubt, wenn sie eigene Kinder gehabt und später (etwa durch Krieg) verloren hatten (vgl. Sanfilippo 1942, S. 491 ff.).

 

 

 

               

 

C. (Gaius) Iulius Caesar         Augustus - Gaius Octavius Thurinus

 

 

Neben die arrogatio trat als zweite Grundform der römischen Adoption die „datio in adoptionem“ oder „adoptio“. Sie wurde durch Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem natürlichen Vater vollzogen und erlaubte erstmals auch die Adoption minderjähriger Kinder (vgl. Hecker 1903, S. 12 ff.). In der weiteren Entwicklung beider Formen erfuhr die ursprüngliche Verquickung von Recht und Religion eine Trennung. Die Adoption diente nunmehr dazu, durch Herstellung eines künstlichen Eltern-Kind-Verhältnisses Fehler der Natur auszugleichen, und eine versagt gebliebene Nachkommenschaft möglichst natürlich („adoptio naturam imitatur“) nachahmen zu können. Unter Justinian (527-565) schließlich traten die vollen rechtlichen Wirkungen der Adoption nur noch ein, wenn ein Verwandter an Kindes statt angenommen wurde, so genannte „adoptio plena“ (eine Adoption, die mit allen Folgen einer Kindschaft ausgestattet war) (vgl. Schnitzerling 1860, S. 2). Die Adoption eines Außenstehenden bewirkte dagegen keinerlei Übertragung der elterlichen Gewalt mehr. Das Kind blieb Glied seiner Herkunftsfamilie, ihm wurde lediglich ein Erbrecht gegenüber seinem Adoptivvater eingeräumt, so genannte „adoptio minus plena“.

 

Dieser von Justinian geschaffene Rechtszustand wurde später zur Grundlage der gemeinrechtlichen Lehre von der Adoption und somit zur „Quelle, aus der die meisten modernen Rechte geschöpft haben“ (Hecker 1903, S. 22). Die erste Abweichung, von dem antiken Konzept der Adoption, die vornehmlich im Interesse des Annehmenden praktiziert wurde, fand sich in den Gesetzbüchern des „Großen Code“ des Alfons X. von Kastilien (1252 – 1284). Dieser Code berücksichtigt erstmals das Wohlergehen des Kindes, indem er einige Maßnahmen zu dessen Schutz vorsah. So durfte ein Kind unter sieben Jahren nicht adoptiert werden, da es noch nicht für die für seine Einwilligung notwendige Einsicht verfügte. Ein Kind im Alter zwischen sieben und fünfzehn Jahren konnte nur mit Erlaubnis des Königs und einer vorausgegangenen Untersuchung adoptiert werden, die nachwies, dass die annehmende Person von guten und uneigennützigen Absichten geleitet wurde und die Adoption dem Kind zum Vorteil gereichte (vgl. Schapiro 1956, S. 15).

 

Die Frage, ob auch die Germanen eine Adoption in dem bisher dargelegten Sinne hatten, ist Streitpunkt der Rechtsforscher. Sicher ist nur, dass das germanische Recht eine Pflegekindschaft kannte (Wackernagel 1953, S. 65 f.), die zwar gewisse familienrechtliche Folgen hatte, aber kein wirkliches Eltern-Kind-Verhältnis begründete. Eine andere Form der germanischen Adoption, die fränkische „Affatomie“ (Kohler 1884, S. 527 ff.; Dölle 1965, S. 563 f.) stellte auch keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen Annehmenden und Kind her, sondern war in erster Linie eine Art Erbvertrag. Eine dritte Form, die „Ankindung“, soll vor allem dazu gedient haben, den nichtehelichen Kindern die Stellung ehelicher einzuräumen (zur Nieden 1963, S. 13).

 

Die älteren germanischen, zumindest adoptionsähnlichen Rechtsbräuche waren zur Zeit der Rechtsbücher nicht mehr vorhanden (Brunner 1903, S. 207). Die Adoption erfolgte in den Formen der Waffenreichung, Haarschur, Kniesetzung oder Einhüllung in den Mantel des Annehmenden. (Vgl. Kohler 1884, S. 427 ff; Staudinger-Engler 1969, Vorb. v. § 1741, Anm. 3.) Unter dem Einfluss christlicher Ideen war die Adoption im Mittelalter außer Gebrauch gekommen, da sie dem Gedanken eines geschlossenen Familienkreises zu sehr widersprochen hatte und eigene Formen letztwilliger Verfügungen entstanden waren (vgl. Huber 1952, S. 9).

 

Das römische Recht konnte sich jedoch infolge der Geschlossenheit seines dogmatischen Aufbaus in dem noch zersplitterten deutschen Rechtsraum rasch ausbreiten. Vor allem das Bayerische Landrecht von 1756 hielt weiterhin die römisch-rechtliche Dreiteilung der Adoption aufrecht. Es konnten sowohl Erwachsene als auch Minderjährige angenommen werden, immer aber musste der Annehmende wenigstens 18 Jahre älter sein (Krause 1971, S. 13). Doch schon in den frühen deutschen Stadtrechten lassen sich erhebliche Abweichungen von den römisch-rechtlichen Adoptionsformen feststellen. So wird im Freiburger Stadtrecht von 1520 nicht mehr zwischen der „adoptio plena“ und der „adoptio minus plena“ unterschieden, und auch die Adoption durch Frauen war derjenigen durch Männer voll angeglichen. Bemerkenswert ist ferner, dass hier die Adoption schon als Mittel zur Fürsorge verstanden wurde, indem als Motiv zur Annahme eines fremden Kindes „gutes Gemüt“, „Barmherzigkeit“ oder „Liebe zu den Kindern“ erwähnt wird.

 

Während noch in den römischen Konzeptionen die Begründung der väterlichen Gewalt konstituierendes Element der Adoption war, und ihr als solche vorrangige Bedeutung zukam, war die Intention im gemeinen Recht zunehmend auf die Schaffung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ausgerichtet. Daneben bahnte sich in den neueren Gesetzbüchern eine Entwicklung an, die Adoption nur noch als einheitliches Rechtsinstitut auszugestalten; diese Entwicklung wurde auch von den Schöpfern des „Bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich“ von 1896 fortgesetzt. Die Gesetzgeber des BGB gingen dabei von der Regelung aus, die das Adoptionsrecht im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794, im französischen Code Civil von 1804 und im sächsischen Bürgerlichen Gesetzbuch von 1863 gefunden hatte. Wie diese sah auch das BGB nur ein einheitliches Institut der Annahme an Kindes Statt vor; für die römisch-rechtliche Unterscheidung zwischen mehreren Adoptionsformen, die im gesellschaftlichen Zusammenhang mit der patria potestas ihren Sinn gehabt hatten, bestand kein Anlass mehr (Engler 1972, S. 17).

 

Mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1896 wurde die Adoption in allen deutschen Ländern erstmals einheitlich gesetzlich geregelt. Zahlreiche Reformbestrebungen zielten im 20. Jahrhundert darauf ab, sie als Eltern-Kind-Beziehung zu erleichtern und die staatliche Kontrolle zum Schutz des Kindes zu verstärken.

 

 

 

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Findel- und Waisenpflege im Mittelalter

 

 

Nach germanischem Rechtsbrauch stand ein Kind, ebenso wie die Frau, unter der Schutzgewalt des Hausherrn. Fehlte der Vater, hatte die erweiterte Familie, die Sippe, die Gewalt über das Kind. Im Laufe der Entwicklung trat an die Stelle der Sippenvormundschaft die des Lehnsherren und mit Entstehen der freien Städte die Obervormundschaft der Stadtobrigkeit. Die Vormundschaft war immer verbunden mit der tatsächlichen Aufnahme des Kindes in die Familie des Vormundes. Daher waren in der mittelalterlichen Gesellschaft fast alle Waisen und auch die nicht innerhalb einer bestehenden Ehe geborenen Kinder versorgt (vgl. Kornitzer 1952, S. 4; Scherpner 1966, S. 16 ff.).

 

Eine Ausnahme bildeten Kinder ganz armer Eltern, die auf Almosen angewiesen waren, und die ausgesetzten Kinder, die so genannten Findelkinder. Sie stellten die erste Gruppe hilfsbedürftiger Kinder dar, für die sich von alters her eine besondere Fürsorge entwickelt hat. Die praktische Durchführung der Findel- und Waisenpflege in den Städten vollzog sich in den gleichen Grundformen der Ersatzerziehung, die wir heute noch kennen: Familienpflege und Anstaltserziehung (vgl. Uhlhorn 1884, S. 294 ff.). In den mittelalterlichen Armenanstalten wurden die allein stehenden Kinder oft mit Siechen, Obdachlosen und fremden Reisenden gemeinsam versorgt, deren soziales Elend sie teilten. In einigen Städten gab es bereits gesondert eingerichtete Findel- und Waisenhäuser. Durch die Unterbringung vieler Kinder auf engem Raum und mangelhafte Ernährungs- und Pflegebedingungen war die Säuglingssterblichkeit in den Anstalten jedoch so groß, dass nur wenige Kinder sie lebend wieder verließen (Lange 1965, S. 5 f; Petersen 1907, S. 45). Man war daher bemüht, die Säuglinge in Pflegefamilien unterzubringen. Erst wenn die Kinder groß genug waren, dass sie ohne Beschwerde und Arbeit im Haus gehalten werden konnten, mit etwa fünf bis sieben Jahren, wurden sie in der Anstalt aufgenommen (Mummenhoff 1917, S. 152 ff.; Winckelmann 1922; S. 48, S. 154 f).

 

 

 

 

Waren Privatfamilien zur Aufnahme eines allein stehenden Kindes bereit, rechneten sie nicht zuletzt auch auf seine Arbeitskraft. Zumindest mussten die Kinder  die ihnen gewährte Nahrung, Kleidung und Unterkunft abverdienen. An vielen Orten wurden verlassene Kinder auf Märkten oder auf Dorfversammlungen dem meistbietenden Bauern verdingt, was häufig einem Verkauf gleichkam (Canziani 1964, S. 6).

 

Von einem eigentlichen Erziehungsziel in der Fürsorge für Findel- und Waisenkinder kann für das Mittelalter noch nicht die Rede sein. Ebenso wie für alle anderen Gruppen von Hilfsbedürftigen strebte man auch für die Kinder allein ihre Versorgung an. Es erschien ausreichend, sie zum Almosenheischen anzuhalten, damit sie so zu ihrem Lebensunterhalt beitrugen (Mummenhoff 1917, S. 67). Der französische Historiker Philippe Ariès (1962) weist nach, dass sich mit dem Verfall des Feudalismus in der westlichen Kultur ein Wandel im sozialen Status des Kindes vollzogen hat. Im Mittelalter wurde das Kind als kleiner Erwachsener betrachtet und nahm, sobald es laufen konnte, zusammen mit allen anderen Altersgruppen am kollektiven Leben teil. Das Leben in der Familie war eng mit dem Arbeitsprozess und dem Leben in der Gemeinde verbunden. Auch der Arme war nicht davon ausgeschlossen.

 

Auffällig ist, dass die mittelalterliche Gesellschaft der Erziehung der Kinder noch wenig Aufmerksamkeit schenkte. Dieses änderte sich erst, als die feudalen Strukturen aufbrachen und Nationalstaaten und polarisierten Klasseninteressen weichen mussten. Dem Kind wurde nun ein eigener sozialer Status zuerkannt. Die Kirche übernahm die Verantwortung für die Erziehung der Kinder. Der Unterricht richtete sich nicht länger, wie noch im Mittelalter, ausschließlich an Erwachsene, sondern war vornehmlich für Kinder und junge Leute bestimmt. Von nun an ging man davon aus, dass das Kind nicht hinreichend auf das Leben vorbereitet sei, sondern einer speziellen Unterweisung bedürfe, einer Art Quarantäne, bevor es am Leben der Erwachsenen teilnehmen konnte. Die „Vorbereitungs- und Lehrzeit“ vollzog sich zumeist in kirchlichen Anstalten, Internatsschulen, in denen die Kinder praktisch eingekerkert lebten.

 

 

 

 

Erziehungsanstalt für katholische Knaben in Zeilsheim/Elsaß

 

 

 

 

 

Waisenhäuser als Mittel merkantilistischer Wirtschaftspolitik

 

Die wachsende Bedeutung, die die Erziehung der Kinder im 16. und 17. Jahrhundert erfuhr, ging einher mit einem Prozess zunehmender gesellschaftlicher Differenzierung und Segmentierung, der sich aus den veränderten Produktionsformen ergab, und von dessen Auswirkungen einzelne Bevölkerungsgruppen sehr unterschiedlich betroffen wurden. Während er für viele Kinder aus besitzenden oder gebildeten Bürgerschichten eine Sozialisationsphase brachte, in der sie zusammen mit Altersgleichen in Schulen lebten, die so hermetisch abgeschlossen waren, dass sie nur wenig Kontakte zur Außenwelt zuließen, so leitete er für die Kinder der Armen und ihre Familien eine Entwicklung ein, in deren Folge diese als Insassen von Arbeitsanstalten oft lebenslang von der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ausgeschlossen wurden.

 

Wurde dem Armen noch im Mittelalter zugestanden, seinen Lebensunterhalt teilweise oder auch vollständig aus Almosen und kirchlichen Spenden zu bestreiten, so setzte sich jetzt die Forderung durch, dass jeder, der über kein anderes Mittel als seine Arbeitskraft verfügt, zur Arbeit verpflichtet ist. Diese auf Naturrecht und göttlichem Gebot gegründete Forderung (Scherper 1966, S. 40) fand ihre ideologische Rechtfertigung in der Annahme, dass Armut selbstverschuldet und ein „verdammenswürdiges moralisches Versagen“ war (Tawney 1956, S. 269). Sie traf zusammen mit einem großen Arbeiterbedarf, der sich aus den neuen Betriebsformen der frühkapitalistischen Wirtschaft ergab. Im 16. und 17. Jahrhundert  wurde die Fürsorge für Armenkinder, wie die Armenpflege überhaupt, Gegenstand der merkantilistischen Wirtschaftspolitik der entstehenden modernen Staaten.

 

In England hatte man schon in der Mitte des 16. Jahrhunderts im Londoner „Bridewell“ die erste Zwangsarbeitsanstalt für Arme geschaffen. In Lyon gab der Bedarf der Seidenindustrie nach Arbeitskräften 1613 den Anstoß dazu, in den großen Hospitälern der Armenpflege Manufakturen zu errichten, in denen die Kinder zu einer Berufsausübung befähigt werden sollten. Die holländischen Zucht- und Spinnhäuser waren als Erziehungsanstalten für die „zuchtlose“ Jugend gedacht und unterschieden sich von den englischen und französischen Einrichtungen durch den ihnen von Beginn anhaftenden Strafcharakter (vgl. Scherpner 1966, S. 44 f).

 

 

Bridewell Hospital was founded in 1553 by King Edward VI, occupying the former royal palace of Bridewell which fronted onto the Thames at Blackfriars.  It was rebuilt after the palace was destroyed in the Great Fire of 1666.  Although initially intended as a workhouse, it functioned mainly as a house of correction and prison for petty offenders until the 19th century.  It also trained apprentices in various trades, and this aspect of its work eventually developed into a school, now King Edward's School at Witley, Surrey.

 

 

In Deutschland kam es schon bald zu Nachahmungen des berühmten Amsterdamer Zuchthauses. Die wirtschaftlichen Belastungen, denen die Waisen- und Findelhäuser zum Ende des 17. Jahrhunderts ausgesetzt waren, führten in vielen Teilen Deutschlands zu einem endgültigen Zusammenbruch des herkömmlichen Systems freier Liebestätigkeit. Während die Armenpflege noch im Mittelalter hauptsächlich in den Händen der Kirche gelegen hatte, deren starker Einfluss auch in der freien Liebestätigkeit der Verbände und Privatpersonen hervortrat, so ging die Verwaltung des Armenwesens in den reformierten Gebieten vielfach auf die bürgerlichen Gemeindevertreter über. Da aber in der Regel der bürgerliche Kirchenvorsteher zugleich auch der Armenpflege vorstand und die zur Unterstützung der Armen benötigten Mittel aus dem von den frommen Spendern der Gemeindemitglieder gefüllten Gotteskasten bezog, blieb der Einfluss der Kirchen auf das Armenwesen erhalten. Im 18. Jahrhundert kam es zu einer Ausgliederung und Verlagerung wesentlicher armenpflegerischer Aufgaben auf die von den Kirchen völlig unabhängigen Werk- und Zuchthausverwaltungen; daneben blieb jedoch die Fürsorge für die Armen nach wie vor Pflicht der Gotteskastenverwalter (vgl. von Melle 1883, S. 87 f.).

 

 

 

 

Im Spinhuis von Amsterdam - ab 1597 war es das erste Zuchthaus für Frauen.

 

Armut?  Selber schuld!

Arbeitshäuser dienten nun als Verwahranstalten für Landstreicher und Bettler. Bevorzugt dem Dieb drohte solcher Zwang, denn in der drastisch ansteigenden Zahl von Eigentumsdelikten entdeckten aufstrebende Kapital-Eigentümer die krasseste Gefahr. Dem reformierten Rechtsempfinden galt bald schon Armut allein als schuldhaft - arm sei ja, so der Glaube, wer seine Zeit nicht nutzt -, nicht länger war sie gottgegeben, wie in Jahrhunderten zuvor.

Das Zeitmaß wurde dem arbeitslosen Bettler im Arbeitshaus eingebläut. Dort herrschte die Zucht, verbunden mit religiöser Unterweisung, die den Missetäter rigoros ins "ordentliche" Leben führen sollte. Urform moderner Haftanstalten sind Arbeitshäuser, die am Anfang des 17. Jahrhunderts - fast durchweg auf protestantischem Gebiet - reihenweise aus dem Boden wuchsen: 1609 in Bremen, 1613 in Lübeck, 1622 in Hamburg und 1629 in Danzig, um nur einige deutsche Beispiele zu nennen.

Wer hier der Disziplin - per körperlichem Zwang - unterworfen war, wurde zum Studienobjekt von Disziplinen: der Medizin, der Psychologie, der Arbeits- und Kriminal- wissenschaften. So entstand Wissen, das sich wiederum zum Zweck der Disziplinierung einsetzen ließ (siehe: www.lexi-tv.de/lexikon).

 

Buchtipp: Michel Foucault: "Überwachen und Strafen - die Geburt des Gefängnisses" Suhrkamp-Verlag 1994.

Foucaults Buch zeigt die dunklen Seiten der angeblich so menschlich gewordenen Disziplinarpraktiken der Moderne und die Parallelen zwischen Schule, Kaserne, Krankenhaus und Gefängnis auf.

 

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Die alten Hansestädte Hamburg, Lübeck und Bremen richteten bereits zu Anfang des 17. Jahrhunderts Werk- und Zuchthäuser ein. In ihnen sollten Arme und Hilfsbedürftige Aufnahme finden, die ihren Unterhalt nicht aus eigener Kraft verdienen konnten, ferner Bettler und „arbeitsscheue“ Personen, die von „Natur zu allerhand Bosheit und Untugend neigen“. Kinder konnten auch allein, auf Antrag von Eltern oder Vormündern eingewiesen werden. Die Aufnahme entsprach einer Art „Zwangserziehung mit formloser Entmündigung“, für die es keine obere Altersgrenze gab (Petersen 1911, S. 24 FF., S. 27).

 

 

 

 

In allen größeren deutschen Städten war im 18. Jahrhundert das Waisenhaus mit einem Werk- und Zuchthaus in einem Gebäudekomplex vereinigt. Die Arbeiten, die von den Kindern im Werkhaus ausgeführt wurden, waren zumeist von Unternehmern aufgetragen, die das Material, oft auch den Werkmeister stellten, die Produkte abnahmen und dem Zuchthaus Arbeitslohn zahlten. Die Waisenhäuser waren so sehr zu einem Mittel merkantilistischer Wirtschaftspolitik geworden, dass die Anstaltsverwaltungen ihre Aufgaben ausschließlich in der Erwirtschaftung eines Überschusses sahen. Dennoch fehlte es nicht an Versuchen, geeignete Kinder im Handwerk oder anderen Diensten unterzubringen. Diese Versuche scheiterten jedoch zumeist am Widerstand der Zünfte. Allein der Verdacht nichtehelicher Herkunft, wie er bei den Findlingen bestand, machte die Kinder für das Handwerk „unehrlich“. Der Makel sozialer Minderwertigkeit haftet ihnen und ihren unverheirateten Eltern das ganze Leben hindurch an. Herkömmliche Waisenhäuser weigerten sich sogar, nichteheliche Kinder im Hause aufzunehmen, da man sie für erblich belastet hielt und einen negativen Einfluss auf die übrigen Zöglinge befürchtete (Petersen 1911, S. 3, 25, 29; Scherpner 1966, S. 54 ff., 88).

 

Die ablehnende Haltung der Gesellschaft gegenüber nichtehelicher Herkunft und die unüberwindlichen sozialen Schranken zwischen Bürgertum und armen, besitzlosen Schichten erklären auch, warum Adoptionen von Findel- und Waisenkindern nur äußerst selten erfolgt sind (Scherpner 1966, S. 52). Den Adoptionswilligen ging es noch in erster Linie darum, für einen fehlenden Erben Ersatz zu erlangen. Ihre Wahl fiel dabei zumeist auf verwandte oder befreundete Personen, die eng mit ihrem Hause verbunden waren. Der Gedanke der sozialen Eingliederung eines fremden, allein stehenden Kindes war der pietistisch-anstaltlich gelenkten Armenpflege des 17. und 18. Jahrhunderts noch völlig fremd. Auch die aufgeklärte Gesellschaft kämpfte noch nicht für den Abbau gesellschaftlicher Schranken und Vorurteile, sondern zunächst für die ausreichende körperliche Versorgung der Kinder. Sie war Voraussetzung für die große pädagogische Reformbestrebung im ausgehenden 18. Jahrhundert: die Arbeitserziehung der Waisenkinder.