Private Kinderfürsorge im 19. Jahrhundert

 

 

Als Vorkämpfer einer Familienerziehung hatte schon A.H. Francke (1663 – 1727) Bedenken gegen die Anstaltserziehung allein stehender Kinder geäußert und versucht, sie in zuverlässigen Handwerkerfamilien unterzubringen. Ganz neue Wege beschritt J.H. Pestalozzi (1746 – 1827). Auf seinem Gut, dem Neuhof, nahm er verlassene Kinder auf, erzog sie und leitete sie zur Arbeit an. Er lebte arm mit ihnen vom Ertrag der gemeinsamen Arbeit, denn „der Arme muss zur Arbeit auferzogen werden“ (Pestalozzi 1899, III., S. 247 ff.). Trotz der geringen äußeren Erfolge Pestalozzis haben seine pädagogischen Ideen auf alle Gebiete der Erziehung einen entscheidenden Einfluss ausgeübt. Sie bildeten den Ausgang einer Reform des Volksschulwesens und schufen mit seinen Einrichtungen zur Erziehung armer Kinder den ersten Ansatz eines Zweiges privater Wohltätigkeit, der für die Entwicklung der freien Fürsorge im 19. Jahrhundert bestimmend geworden ist.

 

Pestalozzis Ideen über die erzieherischen Kräfte der Familie haben nachhaltig die pädagogische Arbeit der im süddeutschen Raum entstandenen Rettungshausbewegung beeinflusst. Ihr geistiger Träger, die Erweckungsbewegung, war eine christliche Reaktion (!) gegen Rationalismus und Aufklärung (!).

 

Im Versagen der Familienerziehung, besonders in religiöser Hinsicht, sah sie eine wesentliche Ursache für die zunehmende Verwahrlosung vieler Kinder. Mit der „Hausgemeinschaft“ wollte sie in den Rettungshäusern eine der Familie angenäherte Form der Erziehung verwirklichen und die Kinder durch Unterricht und Arbeit zu christlichem Leben hinführen (vgl. Ruth 1927, S. 3 ff.; Uhlhorn 1890, S. 318 ff.). Männer wie Zeller, Falk und Wichern gaben der Rettungshausbewegung entscheidende pädagogische Impulse. Oberlin entwickelte die ersten christlichen Kleinkinderschulen; unter dem Einfluss Fliedners breiteten sie sich später in ganz Deutschland aus. Zugleich entstanden zahlreiche Diakonissenhäuser, die den weiblichen Anteil in der Kinderfürsorge erheblich verstärkten.

 

 

 

 

1840 rief Fröbel die Kindergartenbewegung ins Leben, die vor allem in den um eine bessere Frauenbildung bemühten Frauenvereinen eine starke Stütze fand. Auch auf katholischer Seite wurden vielen Schwesternhäusern Kinderbewahranstalten angeschlossen, so dass sich gegen Ende des 19. Jahrhunderts ein ausgedehntes Netz an Einrichtungen der freien Fürsorge über Deutschland erstreckte.

 

 

 

 

Allen privaten Einrichtungen der Kinderfürsorge im 19. Jahrhundert war das Bestreben gemeinsam, sich von staatlicher Kontrolle und Subventionierung unabhängig zu halten (vgl. Wichern, Schriften v. 1901/1908, S. 244 ff.). Nur auf Spenden von Freunden und Erziehungsbeiträge der Eltern gestützt, entwickelten sich riesige Anstaltskomplexe, die Hunderte von Kindern erzogen und versorgten.

 

Wenn es auch zunächst so aussah, als ob die Erziehungsarbeit für verlassene und verwahrloste Kinder wieder in die Anstalten verlegt werde, so stellten schon in den ersten Jahren des 19. Jahrhunderts Falk und seine Freunde die Familienpflege in den Mittelpunkt ihrer Kinder-Rettungsarbeit (vgl. Reis, 1931). Später wurden Falks Bemühungen um Familienerziehung verlassener Kinder von Bräm und den evangelischen Erziehungsvereinen fortgesetzt (vgl. Neuobel 1930, S. 96 ff.). Die Vereine entwickelten ein System der überwachten Familienpflege, das in der Position des „Reiseagenten“ – er war mit der Beratung und Aufsicht der Pflegefamilien betraut – erste Ansätze einer beruflichen Tätigkeit auf dem fürsorgerischen Gebiet zeigte.

 

Dennoch waren ihren vielfältigen Bemühungen um die Familienerziehung verlassener Kinder Grenzen gesetzt. Vor allem fehlte es an geeigneten Pflegestellen, die bereit waren, einer steigenden Zahl hilfsbedürftiger Kinder das Aufwachsen in einer Familie zu ermöglichen. Hinzu kam, dass die Missstände in der Versorgung der Waisen und der verlassenen Kinder in kleinen finanzschwachen Gemeinden unverändert geblieben waren. Seit dem Unterstützungswohnsitzgesetz von 1870 war zwar der Ortsarmenverband am Wohnsitz des Kindes endgültig zu seiner Unterstützung verpflichtet, man ließ jedoch die Kinder häufig erst verwahrlosen, damit die Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung erfüllt wurden und so die Lasten einem anderen Kostenträger zufielen (vgl. Petersen 1915, S. 20 ff., 40).

 

 

Staatliche Sozialreformen und Anfänge der Adoptionsvermittlung bei den freien Vereinen

 

Als von den Vereinen um die Jahrhundertwende der Impuls ausging, elternlose und vor allem nichtehelich geborene Kinder in Familien zu vermitteln, und sie damit die Adoption als fürsorgerische Maßnahme zum Schutz des allein stehenden Kindes einsetzten, da waren ihren Bemühungen bereits eine Reihe wichtiger sozialer Reformen vorausgegangen, in denen sich ein verändertes gesellschaftliches Bewusstsein gegenüber der Kinderfürsorge sowie erste bevölkerungspolitische Intentionen ankündigen. Der starke Geburtenrückgang und die alarmierenden Zahlen über die Säuglingssterblichkeit in den unteren Schichten der Bevölkerung hatten das Interesse des Staates an einer gesunden Jugend geweckt. Das Verbot der Kinderarbeit, für das der preußische Minister von Altenstein bereits seit Jahren gekämpft hatte, wurde vom Gesetzgeber erst verabschiedet, als militärische Musterungen im rheinischen Industriegebiet schwere, durch ausgedehnte Kinderarbeit verursachte Gesundheitsschäden bei den zukünftigen Rekruten erwiesen hatten.

 

 

 

 

1839 wurde ein Regulativ über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Fabriken erlassen, das die Arbeit für Kinder unter neun Jahren verbot und die Arbeitszeit der Jugendlichen auf zwölf, später auf zehn Stunden beschränkte. Erst 1891 wurde die Fabrikarbeit schulpflichtiger Kinder gänzlich verboten.

 

Als Folge organisierter Klassenauseinandersetzungen kam unter Bismarck die Sozialgesetzgebung zustande, die in ihrem späteren Ausbau die materielle Lage der Arbeiter verbesserte und dem Staat neue Aufgaben zuwies. Die Krankenversicherung wurde ausgebaut und Schutzvorschriften für werdende Mütter eingeführt. Stillgelder und Wochenhilfe unterstützten die ärztlichen Bemühungen im Kamp gegen die Säuglingssterblichkeit.

 

 

 

 

 

Berliner Kongress – Otto von Bismarck (geb. 1815 gest. 1898)

 

 

Ein anderer Kindernotstand, die Situation der Pflegekinder, hatte schon Mitte des 19. Jahrhunderts staatliche Schutzmaßnahmen erforderlich gemacht. Nach dem Bekannt werden von schweren Kindesmisshandlungen und gewissenlosen Praktiken so genannter Engelmacherinnen wurde in Preußen 1840 die Aufnahme von „Haltkindern“ gegen Entgelt von einer polizeilichen Genehmigungspflicht abgängig gemacht (vgl. Scherpner 1966, S. 159 f.). Der Pflegekinderschutz, den in den darauf folgenden Jahren auch andere deutsche Länder ähnlich wie Preußen nach einem polizeilichen Konzessionssystem organisierten, war jedoch in seiner Wirksamkeit begrenzt. Die jeweilige Zuständigkeit für Zulassung und Beaufsichtigung einer Pflegefamilie war rechtlich völlig unübersichtlich, da sie in unzählige Polizeiverordnungen einzelner Gemeinden aufgesplittet war. Die freien Wohlfahrtsvereine, die die Polizei bei der Durchführung der Pflegestellenaufsicht unterstützten, suchten schon bald nach einer Lösung, die den Schutz und die dauerhafte Versorgung der ihnen anvertrauten Kinder besser gewährleisten konnte.

 

Während direkte Vermittlungen von Kindern in Familien bislang nur im Rahmen der Verfügung und später gegen Entgelt in Pflegefamilien erfolgt waren, begannen um 1900 verschiedene, zumeist konfessionelle Vereine systematisch Kinder zur Adoption zu vermitteln (vgl. z. Nieden 1963, S. 16). Die Ortsgruppen des Caritasverbandes, des katholischen Fürsorgevereins für Mädchen, Frauen und Kinder, das Seraphische Liebeswerk und einige evangelische Organisationen, wie der Kinderrettungsverein in Berlin, lernten durch ihre Fürsorgetätigkeit viele verlassene Kinder kennen und fanden unter denen, die ihre Arbeit unterstützten, auch Ehepaare, die bereit waren, diese Kinder in ihre Familie aufzunehmen.

 

Die vermittelnden Vereine und kirchlichen Verbände unterließen es in der Regel ganz, die Abstammung der ihnen anvertrauten Kinder irgendeiner Untersuchung zu unterziehen. Auch die erzieherische Eignung und die sozialen Verhältnisse der Annehmenden fanden meist kaum Beachtung. Ausschlaggebend für die vermittelnde Stelle war vor allem die religiöse Eignung der Adoptiveltern und ihre Gewähr dafür, das Kind im Geiste der Kirche zu erziehen (vgl. Baltensweiler 1931, S. 26 f.).

 

Da die in der Adoptionsvermittlung besonders tätigen Vereine über ihre Arbeit häufig nicht Buch geführt oder zumindest keinerlei Veröffentlichungen angestellt haben, ist es nicht möglich, irgendwelche Angaben über den Umfang ihrer Tätigkeit zu machen. Man wird jedoch davon ausgehen können, dass die Eingliederung eines allein stehenden Kindes in eine Adoptivfamilie nur relativ selten möglich war. Zu groß waren die Vorurteile gegenüber Nichtehelichkeit und die Furcht vor negativen Erbanlagen, um die Adoption über einzelne Fälle hinaus bereits als Fürsorgemaßnahme einzusetzen oder gar bekannt zu machen. Realistische Schätzungen sprechen bis 1917 von ca. 50 bis höchstens 100 jährlichen Adoptionsabschlüssen (vgl. Glässing 1957, S. 25; Schnitzerling 1960, S. 311). Dieses änderte sich mit dem Ersten Weltkrieg, als viele Menschen den Wunsch äußerten Kriegwaisen ein neues Zuhause zu schaffen. Es gab jedoch nicht viele Waisen, die zur Adoption in Frage kamen, da die meisten von ihnen Aufnahme bei Verwandten gefunden hatten. Das besondere Verdienst der ersten Adoptionsstellen ist es, dass sie die aufkeimende Bereitschaft, ein fremdes Kind in die eigene Familie aufzunehmen, erkannt und diese erfolgreich „umzulenken“ verstanden haben, indem sie um Verständnis und Hilfe für die unverschuldete Not der nichtehelich geborenen Kinder warben (vgl. z. Nieden 1963, S. 15).

 

 

 

 

Der eheliche und der uneheliche Klapperstorch

(Simplicissimus)

 

 

 

 

Die Adoptionsgesetzgebung des

Bürgerlichen Gesetzbuches von 1896

 

Die Vereinheitlichung von Rechtsnormen und Administration im neu geordneten Deutschen Reich von 1871 schuf eine wesentliche Voraussetzung für die Entwicklung der Adoption als Fürsorgemaßnahme. Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches von 1896 wurde für alle deutschen Länder eine einheitliche gesetzliche Regelung der „Annahme an Kindes Statt“ (§§ 1741 – 1772 BGB) erlassen. Obwohl das Bürgerliche Gesetzbuh noch in erster Linie den Interessen kinderloser Ehepaare Rechnung trug, sich durch Adoption einen Ersatz für eigene Nachkommen und insbesondere einen Erben für die Erhaltung von Familienbesitz unter dem alten Namen zu verschaffen (vgl. Motive z. E.d. BGB, Bd. IV 1888, S. 951 ff.), so haben in der Folgezeit zahlreiche Gesetzesreformen dazu beigetragen, dass das durch die erfolgreiche Arbeit der Vereine erkannte soziale Anliegen der Adoption in der Praxis verwirklicht werden konnte.

 

Welche Bedeutung die neue Adoptionsregelung des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Verbreitung des Adoptionsgedankens hatte und was sie an Erleichterungen für die praktische Durchführung brachte, macht ein Rückblick auf die zuvor wirksamen landesrechtlichen Bestimmungen deutlich. So war nach dem sächsischen Gesetzbuch die Adoption eine Gnadensache und bedurfte der Genehmigung des Landesherren. Zudem war die Einwilligung von Vater und Mutter des Angenommenen erforderlich. Im preußischen Allgemeinen Landrecht war dagegen nur die Einwilligung des Vaters einzuholen. Das badische Recht und der im Rheinland geltende Code Civil ließen nur die Adoption Volljähriger zu und setzten eine Altersdifferenz von mindestens fünfzehn Jahren voraus. Während Preußen, Sachsen, Hessen und die Länder im Geltungsbereich des Code Civil das zurückgelegte fünfzigste Lebensjahr des Annehmenden forderten, schrieb das bayerische Landrecht ein Alter von sechzig Jahren vor und entsprach damit den an die „arrogatio“ im römischen Recht geknüpften Bedingungen (vgl. Motive z.E. d. BGB, Bd. IV 1888, S. 952 ff.).

 

Erst das Bürgerliche Gesetzbuch von 1896 schuf einheitliche Bestimmungen für das ganze Reich. Die „Annahme an Kindes Statt“ wurde als familienrechtliches Institut im vierten Buch innerhalb des zweiten Abschnittes „Verwandtschaft“ aufgenommen. Es sollte mit dieser Regelung ein Mittel zur Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses geschaffen werden, durch das der Angenommene „die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des Annehmenden“ erlagt (§ 1757 Abs. 1 BGB a. F.). In den Motiven zum Bürgerlichen Gesetzbuch kommt zum Ausdruck, dass die Adoption „namentlich für wohlhabende, edeldenkende Personen, welche in kinderloser Ehe leben, ein erwünschtes Mittel sei, diesen Mangel zu ersetzen“ und auch für unverheiratete Personen auf diesem Wege die Möglichkeit bestünde, „das Andenken an ihren Namen und ihre Familie fortzupflanzen.“

 

Obwohl der Gesetzgeber schon die Gelegenheit erkannt hatte, „insbesondere mittellosen, aber von Natur begabten Kindern eine groß Wohltat in materieller wie in geistiger Beziehung zu erweisen und dazu beizutragen, die natürlichen Anlagen derselben zum Besten der Gesellschaft zu vollkommener Entwicklung zu bringen“, und er auch darauf hinwies, „dass die Adoption einen nicht zu unterschätzenden Beitrag zur Verminderung der Zahl illegitimer Kinder leistet, die eines Familienlebens zu entbehren hätten“, so trat dieses fürsorgerische Anliegen bei der Ausarbeitung der Rechtsnormen hinter dem Bestreben, die Interessen der Annehmenden und ihrer Familien zu wahren, stark zurück. Zudem war die Regelung im BGB entsprechend den historischen Vorbildern noch auf die Adoption Volljähriger im Normalfall zugeschnitten.

 

Dieses macht die Vorschrift deutlich, die für den Annehmenden ein Mindestalter von 50 Jahren vorsieht, und auch die im BGB ausgearbeitete Vertragskonzeption ist ein Anzeichen dafür, dass der Gesetzgeber noch von der Vorstellung ausging, es würden überwiegend Erwachsene oder zumindest über vierzehn Jahre alte Kinder angenommen, mit denen ein Adoptionsvertrag bereits unmittelbar abgeschlossen werden konnte (vgl. Dölle 1965, S. 566; Engler 1972, S. 26).

 

Noch während der Beratung des Gesetzesentwurfs hatten sich die Stimmen gemehrt, die sich gegen die Aufnahme der „Annahme an Kindes Statt“ in das Bürgerliche Gesetzbuch aussprachen. Von traditionell-konservativer Seite wurde argumentiert, die Adoption trage zur „Beförderung der Ehelosigkeit“ und zu einer „Verwirrung und Verdunkelung der Familienrechte“ bei. Überdies stelle sie „einen ungerechtfertigten Eingriff in die auf Blutsverwandtschaft beruhende Erbberechtigung der Familie des Annehmen“ dar (vgl. Motive u. E. d. BGB, Bd. IV, 1888, S. 951).

Reformorientierte Kreise lehnten dagegen die Aufnahme der Adoption in das BGB allein aus sozialpolitischen Erwägungen heraus ab. Die vom Gesetzgeber beabsichtigte Wirkung der Adoption als soziale Maßnahme empfanden sie als ungerechtfertigt, da die Annahme an Kindes Statt sich niemals auf die größere Zahl unversorgter Kinder erstrecken werde, sondern immer nur auf einige wenige Fälle beschränkt bleibe. Sie forderten, anstelle der Adoption das ebenfalls landrechtlich verankerte Institut der Pflegekindschaft in das BGB aufzunehmen, da es besser dazu geeignet sei, die Versorgung der großen Zahl nichtehelicher Kinder zu gewährleisten (vgl. Hecker 1903, S. 50). Als der Gesetzgeber sich gegen die Rezeption der Pflegekindschaft und für die Aufnahme der Adoption in das Bürgerliche Gesetzbuch entschied, warfen sie ihm vor, er habe das „soziale Motiv der Adoption insoweit negiert, dass dasselbe nicht als ausschlaggebend anzusehen ist, und dass dies nichts als ein Versuch ist, ein Institut, das nur einer als zu konservativen Ansicht seine Weiterexistenz verdankt, auf’s neue zu beleben“ (Hecker 1903, S. 50).

 

 

 

 

Wilhelm II – Deutscher Kaiser von 1888 – 1918

mit Familie

 

 

Tatsächlich sind die Gründe, die den Gesetzgeber dazu bewogen haben, nicht die Pflegekindschaft, wohl aber die Adoption in das Bürgerliche Gesetzbuch aufzunehmen, ausführlich in den Motiven zur Einführung des BGB dargelegt worden. Es wird darauf verwiesen, dass nicht selten eigennützige Beweggründe zur Aufnahme von Pflegekindern führen, dass Pflegekinder sehr häufig zu „häuslichen Diensten missbraucht werden, die Erziehung zu tauglichen Mitgliedern der menschlichen Gesellschaft aber in den Hintergrund tritt.“ Als besonders bedenklich wurde vor allem gesehen, dass die Pflegeeltern sich jederzeit ihrer Erziehungsaufgabe entledigen könnten; und es mithin an „jeder Gewähr für die Kontinuität der Erziehung“ fehle. Wie die Versorgung allein stehender oder nichtehelicher Kinder künftig geregelt werden sollte und welche Institutionen hierfür zuständig sind, macht der Hinweis deutlich, „soweit die Zahl solcher hülfloser Kinder, … , nicht durch Legitimation oder Annahme an Kindesstatt vermindert wird, haben die Ortsarmenverbände und die Vormundschaftsgerichte für Unterkommen, Pflege und Erziehung derselben Sorge zu tragen“ (Motive z. Ent. d. BGB, Bd. IV, 1888, S. 953 f.).

 

Der Gesetzgeber, der die Ablehnung der Pflegekindschaft mit dem Versagen der Institution begründete und in diesem Zusammenhang noch einmal die sozial Bedeutung hervorhebt, die der Adoption für die Verbesserung der Situation hilfsbedürftiger Kinder zukommt, hat es versäumt, diese Zielsetzung bei der Ausgestaltung der Rechtsnormen auch zu verwirklichen. Besonders die im Gesetz festgelegte Alterserfordernis von 50 Jahren und die Vertragsform des Abschlusses verhinderten, dass die Adoption als fürsorgerische Maßnahme eingesetzt werden konnte. Erklärten sich Eheleute zur Annahme eines Kindes bereit, waren sie meist zu alt, um den Erziehungsaufgaben gegenüber einem Kleinkind noch gewachsen zu sein (vgl. Schnitzerling 1960, S. 44; 1964, S. 149). Manche jüngere Ehepaare nahmen ein Kind zunächst in „Dauerpflege“, um die Adoption später durchzuführen. Da sie jedoch nicht über das elterliche Sorgerecht verfügten, konnten die Angehörigen jederzeit ihren Anspruch auf das Kind geltend machen. Das Herausgabebegehren von Seiten der Angehörigen bereitete Pflegeeltern und Kind nicht nur schweren Kummer und stellte ihre Beziehung vor kaum lösbare Probleme, es hielt auch viele Menschen, die von solchen Ereignissen Kenntnis erlangten, davon ab, ein Kind mit dem Ziel der Adoption in ihrer Familie aufzunehmen (vgl. z. Nieden 1963, S. 15).

 

 

Die Entwicklung der Berufsvormundschaft als Vorläufer staatlicher Jugendfürsorge

 

 

Die Zunahme von Massenelend und Kindersterblichkeit und politische Forderungen einer erstarkenden Arbeiterbewegung veranlassten zum Ausgang des 19. Jahrhunderts staatliche Interventionen auf sozialpolitischem Gebiet. Die Verarmung großer, vormals mittelständischer Bevölkerungsgruppen zwang zu der Einsicht, dass die „soziale“ Frage mit den Mitteln herkömmlicher Armenpflege nicht zu lösen sei. Das neue sozialpolitische Engagement, das nicht zuletzt von einer Reihe führender preußischer Beamter getragen wurde, schuf sich 1881 mit der Gründung des „Deutschen Vereins für Armenpflege und Wohltätigkeit“ eine Plattform, auf der sich Reformwillige und Bereitschaft zur Kooperation von staatlichen und freien Trägern verwirklichte.

 

 

 

 

 

 

Schon in den ersten Jahren des Vereins erkannte man, welche Bedeutung der Reform der Armenkinderfürsorge zukam. 1884 beschäftigte sich die Jahrestagung des Vereins in sechs Sonderberichten mit den verschiedenen Gebieten der damaligen Kinderfürsorge. Oberbürgermeister Ohly aus Darmstadt trat dafür ein, „dass auch Kinder den Eltern und dem Staat gegenüber ein Recht auf ordentliche Erziehung haben, zumal dann, wenn man sie vom zwölften Lebensjahr an für Gesetzesübertretungen verantwortlich macht, die sie nur unter der Voraussetzung einer vorangegangenen genügenden Erziehung werden vermeiden können“ (Verhandlungen d. Dt. Vereins 1884, Stenogr. Berichte, Bericht Ohly S. 22). Damals wurde in den Diskussionen bereits das „Recht des Kindes auf Erziehung“ verlangt, eine Forderung, die in der Zeit vor dem Ersten Weltkrieg wieder aufgegriffen wurde (vgl. Polligkeit 1907, S. 1 ff) und schließlich im Reichsjugendwohlfahrtsgesetz von 1922 eine wenn auch noch begrenzte Verwirklichung erführ.

 

Die Verfechter einer eigenständigen Kinder- und Jugendfürsorge im Deutschen Verein setzten sich dafür ein, die Armenpflege für Kinder ganz aus den Armenämtern herauszulösen und in einer neuen Organisationsform mit der „Berufsvormundschaft“ zu verbinden (vgl. Petersen 1907, S. 19 ff; Klumker 1931, S. 21 ff).

 

Als Initiator hatte der Armenarzt Taube 1886 für alle nichtehelichen Kinder in Leipzig eine Erziehungsaufsicht gegründet, die alle Kinder, ganz gleich, ob sie in Pflegestellen untergebracht waren oder sich bei der Mutter befanden, von der Geburt bis zur Schulentlassung der Generalvormundschaft der Ziehkinderanstalt unterstellte.

 

Vergleichbar der Entwicklung im Adoptionswesen drohte mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches auch der Reform auf dem Gebiet des Vormundschaftswesens ein Rückschlag. Trotz der Erfolge der Berufsvormundschaft hatte der Gesetzgeber ihre Bedeutung für die Jugendfürsorge nicht erkannt und wollte zunächst grundsätzlich nur die Einzelvormundschaft durchführen, für deren gesetzliche Bestimmungen die preußische Vormundschaftsordnung von 1875 als Vorbild gedient hatte (vgl. Motive z.E. d. BGB, Bd. IV 1888, S. 1008 ff.).

 

Die im Gesetz vorgesehene ehrenamtliche Einzelvormundschaft hatte sich gerade bei den nichtehelichen Kindern als unzulänglich erwiesen. Zumeist wurde der Vater der Mutter oder die Mutter selbst zum Vormund ernannt. Da die überwiegende Mehrheit der unverheirateten Mütter aus den unteren Schichten der Bevölkerung stammte (vgl. Spann 1904, S. 31), waren weder sie noch ihre Verwandten dieser schwierigen Aufgabe gewachsen: Der Vater musste zur Anerkennung der Vaterschaft und zur Zahlung der Alimente herangezogen werden, die Pflegestelle musste kontrolliert und eine sachgemäße Ernährung sichergestellt werden. Nach einer Statistik des Deutschen Reiches wurden im Jahr 1901 – 8,6 % aller Kinder nichtehelich geboren. Während die Sterblichkeit bei ehelichen Säuglingen bei 19,4 % lag, erreichte sie bei nichtehelichen Kindern 33,9 % (nach Petersen 1907, S. 38).

 

Nach dem Leipziger Vorbild waren inzwischen auch in anderen Städten sog. Vereinsvormundschaften entstanden, die es sich zur Aufgabe gemacht hatten, die gesetzlichen Einzelvormundschaften über Minderjährige auf sich zu vereinen und in Berufsvormundschaften umzugestalten. Die Vereine sollten durch ihre erfolgreiche Arbeit die Kommunen davon überzeugen, dass eine erzieherisch arbeitende Berufsvormundschaft die beste Grundlage einer planvoll organisierten Jugendfürsorge darstelle. Vorausgegangen war der Einführung der Berufsvormundschaft die völlige Ausschaltung der Polizeibehörde aus der Fürsorge für die zumeist nichtehelichen Pflegekinder (vgl. Petersen 1911, S. XII).

 

Taube und die Vertreter der seinem Beispiel folgenden Städte erreichten nach langen Kämpfen und in zahlreichen Verhandlungen, in die sich auch der Deutsche Verein einschaltete, dass im Vormundschaftswesen ein Kompromiss zustande kam. Nach Artikel 136 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch blieb es der jeweiligen Landesgesetzgebung überlassen, neben die im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Einzelvormundschaft unter bestimmten Voraussetzungen die Berufsvormundschaft zu stellen.

 

Der Stadtstaat Hamburg fasste 1908 alle Vormundschaften für nichteheliche Kinder in sog. Sammelvormundschaften zusammen. Dem Direktor des Waisenhauses, Petersen, gelang es 1909, die gesamte öffentliche Jugendfürsorge einschließlich der Aufsicht über die kommunalen Waisen- und Erziehungsanstalten in einer „Behörde für öffentliche Jugendfürsorge“ zu vereinen, der er seit 1910 als Direktor vorstand (vgl. Petersen 1911, S. XII).

 

In Mainz löste Bürgermeister Schmidt alle jugendfürsorgerischen Aufgaben aus der Armenbehörde heraus und übertrug sie einem selbständigen Jugendamt (vgl. Schmidt 1910, Schriften d.D.V. 92 und 94).

 

Klumker, der Leiter der „Centrale für private Fürsorge“ in Frankfurt, gründete 1906 das „Archiv Deutscher Berufsvormünder“, das in schwierigen Rechtsfällen als Auskunfts- und Beratungsstelle fungierte und darum bemüht war, durch Veröffentlichungen und in Schulungskursen das Fachwissen aller in der Vormundschaft tätigen Mitglieder zu erweitern (vgl. Klumker 1931, S. 21 ff.).

 

Auch auf dem Gebiet des Adoptionswesens hat das „Archiv Deutscher Berufsvormünder“ (später: Deutsches Institut für Vormundschaftswesen) wichtige Aufklärungsarbeit geleistet. Von den Berufsvormündern größerer Städte wurden in den nachfolgenden Jahren viele Adoptionen zum Abschluss gebracht, die sie häufig auch selbst vermittelt hatten (vgl. z. Nieden 1963, S. 18).

 

Mit der Einführung der Berufsvormundschaft war der Weg zur Neugestaltung der Kinder- und Jugendfürsorge frei geworden. Die jahrelangen umfassenden Vorarbeiten verschiedener Gruppen, darunter die Reformgruppe im Deutschen Verein, die der Ausarbeitung und Festlegung rechtlicher und politisch-institutioneller Strukturen der Jugendfürsorge galten, brachte der Ausbruch des Ersten Weltkrieges zunächst zum Erliegen. Im Juli 1922 wurde nach erneuten langwierigen Verhandlungen das Reichsjugendwohlfahrtsgesetz verabschiedet, das aber wegen der schwierigen Finanzlage erst am 1. April 1924 in Kraft trat (vgl. Friedeberg/Polligkeit 1923.)

 

 

… wird fortgesetzt