Hamburger Reform

des Armenwesens von 1788

 

 

 

Die hohen Sterbeziffern in den Waisenhäusern und der verkommene Zustand der dort versorgten Kinder hatten zunehmend zur Kritik in der Öffentlichkeit geführt und wurden schließlich zu Ansatzpunkten für den Kampf, der zu Ende des achtzehnten Jahrhunderts gegen die Anstaltserziehung der Waisenkinder geführt wurde (vgl. Jakobs 1931, S. 20 ff.). Die Angriffe gegen die Waisenhäuser richteten sich nicht gegen die Arbeit der Kinder als solche; sie war durch die wirtschaftliche Entwicklung mittlerweile selbstverständlich geworden. Angeklagt wurden vielmehr die unhygienische und gesundheitsgefährdende Versorgung und die menschenunwürdige Behandlung der jugendlichen Insassen.

 

Die literarische Auseinandersetzung über die Vor- und Nachteile von Anstaltserziehung oder Familienpflege führte zu zahlreichen Publikationen und bildete den Gegenstand von Preisfragen humanitärer Gesellschaften. Salzmanns sozialkritischer Roman „Carl von Carlsberg oder über das menschliche Elend“ gibt zahlreiche Beispiele für die erschreckende soziale Situation, in der sich viele ledige Mütter befanden, und schildert die unmenschlichen Bestrafungen, denen sie ausgesetzt waren (Salzmann 1784, S. 182 ff.).

 

Die Auseinandersetzungen um die Anstaltserziehung allein stehender Kinder haben viele Kommunen dazu veranlasst, ihre Waisenhäuser aufzulösen und in Einrichtungen zur Familienpflege der Waisenkinder umzuwandeln. Den Anfang machte das Waisenhaus in Gotha (Vgl. Scherpner 1966, S. 94 f.), das nachwies, dass durch die Unterbringung seiner Zöglinge in Pflegefamilien etwa die Hälfte der anfallenden Kosten eingespart werden konnte. Die Kinder wurden in Pflegestellen auf dem Lande untergebracht, die einen Alimentationskontrakt mit der städtischen Waisenhausdirektion abgeschlossen hatten. Die Aufsicht über die Kinder wurde gewöhnlich von den Landpredigern mit übernommen, während die elterliche Gewalt einem Vormund in der Stadt oblag.

 

Die vielfältigen Versuche, das Armenwesen den neuen aufgeklärten Ideen gemäß zu verbessern, führten 1788 in Hamburg zu einer großen Armenreform, die über deutsche Grenzen hinaus Anerkennung und Nachahmung fand. Wie bei allen anderen gleichzeitigen Reformversuchen in Deutschland stand auch hier der Gedanke im Vordergrund, alle arbeitsfähigen Armen mit Arbeit zu versorgen und künftiger Verarmung durch Erziehung vorzubeugen. Die besondere Bedeutung der Hamburger Reform lag jedoch in dem Bestreben, die Kinder- und Jugendfürsorge aus der allgemeinen Armenpflege herauszulösen, und als ein eigenes Gebiet gesellschaftlicher Hilfeleistung aufzubauen. Im Mittelpunkt der von Caspar Voght und Johann Arnold Günther entwickelten neuen Ordnung stand ein umfassendes Armenschulsystem das Arbeitsausbildung, Erwerbsarbeit und Lehrschule miteinander verband. Um auch der wachsenden Zahl der arbeitenden „Fabrikkinder“ den Schulbesuch zu ermöglichen, wurden später noch zusätzlich Abend- und Sonntagsschulen eingerichtet (vgl. v. Voght 1838, S. 12 ff; v. Melle 1883, S. 69 ff., 101).

 

Die Leitung der gesamten Kinder- und Jugendfürsorge  lag in der Hand der Schuldeputation. Nachdem es ihr gelungen war, die Forderung auf Unterricht und Arbeitserziehung für alle Armenkinder zu verwirklichen, nahm sie sich auch der unverheirateten Mütter und ihrer Kinder an. Die hohen Sterbeziffern der nichtehelich Geborenen und der Anstieg von Kindesmord und Kindesaussetzungen, durch die viele Mütter Schande und grausamer Bestrafungen zu entgehen suchten, hatte die Aufmerksamkeit auf ihre Notlage gelenkt. Man richtete eine Entbindungsanstalt ein, die den Müttern vor und nach der Niederkunft Obdach und Arbeitsgelegenheit bot. Sie mussten sich selbst beköstigen und durch Nähen, Stricken oder Spinnen ihren Aufenthalt verdienen. Nach der Entbindung wurden sie noch vier Wochen von der Anstalt verpflegt, gekleidet und ärztlich versorgt. Alle Kinder, die nicht bei ihren Mutter oder deren Angehörigen leben konnten, brachte die Schuldeputation in Koststellen auf dem Lande unter. Das Pflegegeld hatten die Mütter selbst aufzubringen, in vielen Fällen wurde jedoch ein Zuschuss gezahlt (vgl. v. Melle 1993, S. 31, Anm., S. 102, 107; Scherpner 1927, S. 14 ff. S. 65 ff.).

 

Die Hamburger Armenreform fand ein jähres Ende, als die Auswirkungen der napoleonischen Kriege die Hansestadt erreichten und der Handel durch die Kontinentalsperre völlig lahm gelegt wurde. Sie lebte auch nicht wieder auf, als nach 1814 die Armenanstalt in Hamburg wieder aufgebaut wurde. Neue Ideen, der Liberalismus und die Theorie des Malthus, hatten sich mittlerweile in der öffentlichen Meinung durchgesetzt. Man fand angesichts der starken Bevölkerungszunahme und des Massenelends der Fabrikbezirke in den Malthusschen Lehren populäre Argumente gegen alle Kinderfürsorge. Was übrig geblieben war von dem ausgebauten System der aufklärerischen Kinderfürsorge war allein die materielle Sorge für die Armenkinder. Lebten sie bei ihren Eltern, beschränkte sich ihre Unterstützung auf das Lebensnotwendigste. Waren sie verwaist oder verlassen, wurden sie in Anstalten oder gegen Kostgeld in Familien untergebracht.

 

In Preußen und Sachsen konnte der Staat (bzw. die Provinzverwaltung) subsidiär für Kosten eintreten, wenn die Leistungsfähigkeit der Gemeinde überschritten wurde. Von anderen armen Gemeinden, für die eine solche Kostenverlagerung auf überregionale Verbände nicht möglich war, wurden die Kinder vielfach bei dem Mindestfordernden untergebracht oder in Umkost oder in Einlage gegeben, d.h. sie wurden umschichtig von den Gemeindemitgliedern versorgt (Uhlhorn 1890, s. 296; Diefenbach 1920, S. 100 ff., 202 f.).

 

 

 

 

Thomas Robert Malthus

*1766    +1834

 

Wikipedia:

Malthus machte keinen Hehl daraus, dass er kein Verständnis für die Forderungen der Armen nach einem vorkapitalistischen Lebensstandard, der kein Leben in elenden Bedingungen mit sich brachte, hatte und es als naturgegeben ansah, dass ein großer Teil der Bevölkerung sich seinem Schicksal, einem Leben in Armut, durch die seiner Meinung nach „naturgegebenen“ wirtschaftlichen Umstände verursacht, zu stellen hatte. Malthus schlug vor, Sozialleistungen komplett einzustellen, und stattdessen das Lebensniveau der Unterschichten durch Maßnahmen zur Bevölkerungskontrolle sicher zu stellen.

 

 

Adoption, Pflegekindschaft und

Auswüchse der Kinderarbeit

 

 

Wie das Beispiel von Hamburg zeigte, war die staatliche und kommunale Fürsorge für hilfsbedürftige Kinder nach dem Ende der Napoleonischen Kriege stark eingeschränkt worden. Durch die Einführung der allgemeinen Volksschulpflicht glaubte man, der staatlichen Fürsorgepflicht für Armenkinder Genüge getan zu haben, obwohl vielerorts Schulen fehlten und die breite Bevölkerung wenig Verständnis für die Bildungspolitik der Regierung zeigte. Viele Eltern wollten nicht um des Schulbesuchs ihrer Kinder Willen auf deren Mitarbeit und Verdienst verzichten. Industrie und Landwirtschaft sahen sich durch den Verlust der billigen kindlichen Arbeitskraft in ihrer Entwicklung bedroht (vgl. Tews 1897, S. 6 ff.; 1914, S. 107).

 

Als in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch Verordnungen der preußischen Regierung ein regelmäßiger dreistündiger Schulunterricht gegen den Widerstand der Industrie für alle arbeitenden Kinder durchgesetzt werden konnte, errichteten viele Fabriken innerhalb ihrer Gebäude Fabrikschulen, um den Arbeitsausfall so gering wie möglich zu halten. Dass die Ausnutzung kindlicher Arbeitskraft im 19. Jahrhundert nicht nur für Handel, Gewerbe und Industrie selbstverständlich war, sondern auch auf den familiären Lebensbereich zutraf, veranschaulicht die gesetzliche Regelung der „Pflegekindschaft“ im preußischen Allgemeinen Landrecht. Durch die Bestimmung, dass „Pflegekinder gemeiner oder unbekannter Herkunft den Pflegeeltern zu Dienstleistungen als Entschädigung verpflichtet sind“ (ALR II, 2 §§ 764 ff.), wollte man begüterte Personen dazu ermuntern, sich solcher verlassener Kinder in der Hoffnung der künftig von ihnen zu erwartenden Dienstleistungen anzunehmen (Motive z.E.d. BGB. Bd. IV 1888, S. 953).

 

Außer dem preußischen ALR kannten auch der im Rheinland geltende Code Civil (Artikel 361-370) und das badische Landrecht (Satz 361-370) eine Institution der Pflegekindschaft, doch wurde mit beiden gesetzlichen Bestimmungen ein völlig anderer Zweck verfolgt. Die „tutelle officieuse“ des französischen und des badischen Rechts sollte auf eine später in Aussicht genommene Adoption vorbereiten, die der Übertragung von Besitz und Namen diente. Da beide Rechtsordnungen nur die Adoption Volljähriger erlaubten und zusätzlich bestimmt war, dass der Annehmende den Anzunehmenden während seiner Minderjährigkeit wenigsten sechs Jahre zu verpflegen und zu versorgen hatte (Code Civil Art. 345), sollte mit der Einrichtung der tutelle officieuse ein „bequemes Mittel zur Erfüllung der letzteren Vorschrift an die Hand gegeben werden“ (Motive … 1888 Bd. IV, S. 953).

 

 Auch das preußische ALR (Allgemeine Landrecht) kannte ein Institut der „Annahme an Kindes statt“, das die Adoption jedoch nicht auf die Annahme Volljähriger allein beschränkte, sondern lediglich vorschrieb, dass der Anzunehmende jünger zu sein habe als der Annehmende. Das verlangte hohe Alter des Adoptierenden (ALR II, 2 §§ 668 ff.) lässt aber darauf schließen, dass vornehmlich Erwachsene angenommen wurden, die bereits arbeitsfähig waren und dem Erblasser eine angemessene Alterssicherung gewährleisten konnten. Als Institut privater Erbengewinnung war die Adoption bis etwa 1900 weitgehend ein Oberschichtenphänomen. Wo Adoptionen oder adoptionsähnliche Pflegeverhältnisse in den unteren Schichten auftragen, geschah dieses durch das System des „Verdingens“ (vgl. Canziania 1964, S. 6), d.h. die Annahme diente der Beschaffung von Arbeitskraft und verpflichtete das Kind, die ihm gewährte Nahrung, Unterkunft, Kleidung etc. abzuverdienen.

 

 

"The children in factories have to crawl around the machines to clean them. They are sometimes injured. They work for 14 hours a day, but they do not seem tired. They leap and jump as they leave the factory." (This was said by a doctor.) www.conyers.stockton.sch.uk/.../ child.asp

 

Während das „Verdingen“ kindlicher Arbeitskraft weitgehend auf ländliche Gebiete beschränkt blieb, vollzog sich in den städtischen Industrieregionen eine Entwicklung, in deren Folge die Kinderarbeit in den Fabriken ein nie gekanntes Ausmaß erreichte. In den Perioden stürmischer wirtschaftlicher Expansion im ausgehenden 18. und anbrechenden 19. Jahrhundert war der Bedarf an Arbeitskräften beständig angewachsen. Die Aufhebung der Ehehindernisse und der Abbau persönlicher Abhängigkeiten (gewerbliche Unfreiheit und Hörigkeit) hatten zwar zu einem raschen Anstieg der Bevölkerungszahl (vgl. Lütge 1960, S. 298 ff.; Mackenroth 1953) geführt, fehlende Sozialgesetzgebung und nachfolgende wirtschaftliche Rezession ließen jedoch die neue soziale Klasse der Lohnarbeiter wachsender Verelendung anheim fallen.

 

 

 

 

Die noch relativ unentwickelte Maschinentechnik ermöglichte, Kinder früh auszubeuten. Der rasche Verschleiß im Arbeitsprozess, Unterernährung und Seuchen trieben das Kinderelend auf eine nie zuvor erreichte Stufe. Allein in der rheinischen Textilindustrie wurden Tausende von Kindern, selbst Vierjährige, in Tag- und Nachtarbeit beschäftigt. Die Arbeitszeit betrug zehn bis vierzehn Stunden und erstreckte sich auch auf die Sonntage (vgl. Agahd 1902, S. 4 ff.).

 

 

 

 

 

 

 

Mit dem Anstieg der Bevölkerung im 19. Jahrhundert war auch die Zahl armer und verlassener Kinder beständig gewachsen. Die liberalistische Gesellschaftsordnung, die hilfsbedürftige- und damit für sie überflüssige – Bevölkerungsanteile sich selbst, das heißt häufig dem Tod überließ, hat drei Mechanismen hervorgebracht, mit denen sich der Zuwachs an unerwünschten Kindern von selbst regulierte:

 

 

 

 

 

 

Von der Gesellschaft wurden Eltern (Anm.: meistens die Mütter!), die einem unerwünschten Kind das Leben gegeben hatten, moralisch auf das heftigste verurteilt; über das Schicksal dieser Kinder machte man sich dagegen lange keine Gedanken. Sie starben oder zahlten sich durch ihre Arbeit aus. Es waren zunächst einzelne Persönlichkeiten, später freie Vereinigungen, die sich aktiv für die Verbesserung der Lebenssituation armer oder verlassener Kinder einsetzten. Alle kinderfürsorgerischen Aufgaben, die die öffentliche Armenpflege aus dem Kreis ihrer Tätigkeiten ausgeschlossen hatte, wurden nun von privater Initiative wahrgenommen und fortentwickelt. An die Stelle der anstaltlichen oder bürokratisch gelenkten Fürsorge der Aufklärungszeit traten freie gesellschaftliche Hilfsorganisationen, Vereine, deren Wirken die Kinderfürsorge des 19. Jahrhunderts bestimmte und damit die neue „private Fürsorge“ einleitete.

 

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www.forumfrauengeschichte.de/.../ 2002_rundgang/

Frauen, die von "auswärts" in die Südstadt kamen, waren beispielsweise in den Schuckertwerken in der Gugelstraße tätig. Spezielle Angaben über die Anzahl der weiblichen Arbeitskräfte bei Schuckert oder die Arbeitsverhältnisse liegen nicht vor. In den Arbeitserinnerungen von Männern heißt es lediglich lapidar: "Mei Frau hat zum Schuckert nüber müssen". Es existieren jedoch zahlreiche Fotografien der Frauenarbeit aus dem Zählerwerk der Schuckertwerke.

Bezeichnend für die Arbeitssituation der Frauen war es, dass sie unter der Aufsicht von männlichen Meistern arbeiten mussten. Dieses Verhältnis hat sich Jahrzehntelang nicht geändert, noch in den 50er Jahren des 20. Jhs. erzählt ein Arbeiter der Siemens-Schuckert-Werke: "Ich war in einer Abteilung, da waren 80 Frauen, die haben die ganzen Leitungen isoliert. Also ich hätte die Arbeit keine 6 Wochen gemacht. Die haben ganz niedrige Lohngruppen gehabt. Aber typisch dabei war, daß nicht eine Frau, sondern ein Mann Vorarbeiter war".
Der Frauenlohn war von Anfang an wesentlich niedriger als der Männerlohn, die Arbeiterinnen wurden als 'Schmutzkonkurrenz' empfunden. Deswegen bekämpften die Arbeiter die Frauenarbeit, anstatt sich für eine gerechte Entlohnung einzusetzen.

Die schlechtere Bezahlung lag zum einen daran, dass die Frauen fast allesamt ungelernt waren, zum anderen erhielten sie aber auch dann 30 - 50 % weniger, wenn sie dieselben Tätigkeiten wie Männer verrichteten. Ein politischer Zusammenschluss war den Frauen laut Gesetz von 1850 bis 1908 verboten. Ein erster Versuch, 1885 einen "Verein zur Vertretung der Interessen der Arbeiterinnen" in Nürnberg zu gründen, der besonders die Besserung der Lohnverhältnisse zum Ziel haben sollte, wurde bald vom Nürnberger Stadtrat verboten.

 

 

Grundsätzlich hatte die Fabrikarbeit für die Frauen weniger eine emanzipatorische Intention, sondern war vielmehr der wirtschaftlichen Notwendigkeit geschuldet. Die Arbeitszeit betrug damals zwischen 10-15 Stunden und eine ehemalige Arbeiterin erinnert sich im Alter von 87 Jahren:
"Wir waren sehr arm, es musste sehr gespart werden. Ich war in der Fabrik für 60 Stunden die Woche und 3,58 Mark Wochenlohn und für 4 Tage Urlaub (im Jahr). Zu essen gab es nur Gemüse und Kartoffeln."
Die meisten dieser Arbeiterinnen waren ledig und hatten zusätzlich zur Schwierigkeit, mit dem geringen Lohn aus zu kommen, große Schwierigkeiten bei der Suche nach Unterkunft. Gerade diese ledigen Arbeiterinnen von "auswärts" galten in der öffentlichen Meinung als "sittlich gefährdet" oder "asozial" und wurden von der Presse häufig der Prostitution verdächtigt.