Unrecht zur Sprache bringen –
Frauenrechte im Menschenrechtsdiskurs
„Human Rights Lecture“ von Prof. Dr. Ute Gerhard, em., Soziologin und Direktorin im Cornelia Goethe Centrum für Frauenstudien und Geschlechterverhältnisse
im
Deutschen Institut für Menschenrechte, Berlin
Am 3. März 2005
Ausgewählte Stellen aus dem Vortrag von Frau Dr. Gerhard
Warum die Unrechtserfahrungen von Frauen nicht zur Geltung kommen
Der Vorwurf des Androzentrismus (auf Männer zentriert) der Menschenrechte wie des Rechts überhaupt kommt nicht nur darin zum Ausdruck, dass die Gesetze und Rechtsformulierungen vorwiegend von Männern gemacht und erdacht sind. Männliche Voreingenommenheit und Dominanz zeigt sich vor allem darin, dass auch die anscheinend allgemein und geschlechtsneutral formulierten Rechtstatbestände die besonderen und häufigsten Beschädigungen und Verletzungen der Würde, der Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit von Frauen sowie ihren Ausschluss aus der Öffentlichkeit und die Behinderung ihrer Lebenschancen nicht erfassen. Der Grund liegt darin, dass sie nicht staatlicher Gewalt, sondern der Privatsphäre zugerechnet werden oder gar dem Schutz der Familie dienen. Insofern ist die Anerkennung geschlechtsspezifischer Gewalt als Menschenrechtsverletzung durch die Vereinten Nationen (UN), die Einsetzung einer Sonderberichterstatterin zu diesem Tatbestand sowie die Anerkennung sexueller Gewalt als Verbrechen im Völkerrecht ein Durchbruch, der sich weltweiten frauenpolitischen Initiativen verdankt und nicht hoch genug eingeschätzt werden kann.
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Aus einem empirischen Projekt über Durchsetzungschancen gleichen Rechts für Frauen, das der Entstehung von Rechtsbewusstsein auf der Spur war, habe ich an Hand von Interviews und Gruppengesprächen gelernt, wie sehr gerade Frauen in ihrem Alltag sich gegen die Wahrnehmung von Unrecht und die Infragestellung ihrer Situation wehren (Gerhard 1984; vgl. auch Lautmann 1980). Da Alltagserfahrungen und das sog. Alltagsbewusstsein im gewöhnlichen Lebensablauf eine wichtige Orientierungsfunktion haben und uns als Routinen in der Kommunikation und in alltäglichen Handeln auch entlasten, gibt es eine Sperre gegenüber der eigenen „bewussten Erfahrung“, gegen die Infragestellung des Gewohnten. Wie ethnomethodologische Studien zur Empirie des Alltagsbewusstseins belegen (Arbeitsgruppe Bielefelder Soziologen 1973; Leithäuser et al. 1977) oder soziologische Untersuchungen über die Arbeitszufriedenheit der Arbeiter (Negt/Kluge 1977) oder über die Zufriedenheit der Hausfrauen (Pross 1977) gezeigt haben, würde das Eingeständnis der Unzufriedenheit die alltäglichen und mühsam hergestellte Balance zwischen Selbstbild und Erwartungsdruck stören. Es bedarf in der Regel eines zusätzlichen Momentes, einer Störung der Alltäglichkeit, um Widerstand gegen eine allzu alltägliche Ungerechtigkeit zu mobilisieren. Oftmals gelingt es erst, wenn die Lebenssituation und der gesellschaftliche Zusammenhang, in dem man steht, problematisch wird oder sich ändert, „in Krisensituationen, in denen die routinemäßig praktizierten Handlungsmuster ihren altgewohnten Erfolg versagen“ (Arbeitsgruppe Bielefelder Soziologen 1973, 22) oder wenn – nicht zuletzt im Prozess sog. Globalisierung, der Migration und durch die Medien ermöglichter weltweiter Kommunikationen über lokale Grenzen hinweg – neue Standards und Vergleichbarkeiten hergestellt werden. Dann ist die Wahrscheinlichkeit größer, bisherige Gewohnheiten, Selbstverständlichkeiten und kulturelle Praktiken in Frage zu stellen. In neuen Lebenswirklichkeiten und gesellschaftlichen Umbrüchen besteht die Chance zur Thematisierung des Erfahrenen als Unrecht oder ungerecht im Verhältnis zu anderen.
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Ströbele-Gregor beschreibt die Reaktionen der Frauen auf physische und psychische Gewalterfahrungen als einen Lernprozess, der in mehreren Stufen erfolgen kann: In einer konkreten Situation, nachdem Frauen durch Medien oder Migration, aber auch durch gesamtgesellschaftliche Transformationsprozesse oder Umbrüche Zugang zu Wissen, Medien, neue Handlungsmöglichkeiten enthalten, aber auch Verunsicherung erfahren, ist der erste Schritt ein Unrechtsempfinden. Es ist zumeist noch gepaart mit Hilflosigkeit, Scham oder Selbstverachtung. Unrechtsbewusstsein aber drückt sich bereits darin aus, dass eine Frau jemand anderen, Nachbarn, Eltern oder Freunde über ihr Leid informiert und damit Hilfe und Schutz sucht. In solchem darüber Reden festigt sich die Überzeugung, dass die spezifische Gewaltanwendung nicht legitim ist, auch wenn sie noch nicht sanktioniert wird. Rechtsdenken und Rechtshandeln kommen schließlich in der Veröffentlichung der Unrechtserfahrungen zum Ausdruck und werden in der Form einer öffentlichen Anklage manifest.
Die Wahrnehmung und Thematisierbarkeit elementarer Unrechtserfahrungen von Frauen als Menschenrechtsverletzungen – so mein Resümee aus den theoretischen wie historisch-empirischen Erkenntnissen (vgl. auch Gerhard 1999) – ist vor allem deshalb so schwierig, weil die Zurücksetzung, Bevormundung, Entwürdigung der Frauen, die Verletzung ihrer körperlichen Integrität sowie ihre Nichtanerkennung als Gleiche oder Träger von Rechten in vielen, fast allen Kulturen selbstverständlicher Bestandteil des Geschlechterarrangements und damit der Frauenrolle sind. Kulturelle Traditionen, Gewohnheiten und Alltagsroutinen nehmen diesem Unrecht anscheinend die Gewalt. Dabei gibt es auffällige Gemeinsamkeiten bei den Leid- und Unrechtserfahrungen von Frauen. Ihre besondere Verwundbarkeit liegt in einer kulturell legitimierten Nähe von Liebe und sexueller Gewalt und beruht auf einer geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung, in der Frauen „Arbeit aus Liebe – Liebe als Arbeit“ verschenken (vgl. Boch/Duden 1976). Die Inanspruchnahme von Rechten in dieser Situation, ist oft nicht nur praktisch unmöglich, sie widerspricht auch der Einübung in diese Rollen sowie dem Bild weiblicher Identität und setzt – so empfinden es die Beteiligten – schließlich die menschlichen Beziehungen aufs Spiel.
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Auch in Europa ist die Geschichte verhinderter Gleichberechtigung der Frauen noch nicht abgeschlossen, erinnern die Vorbehalte und dogmatischen Einwände insbesondere von Seiten der Theologen und Juristen an jahrhundertelange Kämpfe und erst kurzfristig errungene rechtsförmige Kompromisse, die die faktische Benachteiligung von Frauen in allen gesellschaftlichen Bereichen bis heute nicht haben überwinden können. Auffällig und verblüffend sind daher die Analogien in den Begründungen, die von islamischen wie europäischen Apologeten – und vermutlich nicht nur von diesen – für die Ungleichheit der Geschlechter vorgebracht werden. Gleichviel ob die Geschlechterdifferenz als gottgewollt oder mit der menschlichen Natur begründet wird, in jedem Fall gilt sie als Rechtfertigung für die mindere Rechtsstellung der Frauen, ihren Ausschluss von Rechten oder noch grundsätzlicher, für die Behauptung ihrer Unfähigkeit, Träger von Rechten, Rechtssubjekt zu sein. Da die Frau über ihre Aufgaben in der Familie definiert wird, ist die Beschränkung ihrer Rechte insbesondere im Familienrecht normiert, erwies sich das „moderne“ Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), mit seinem Familienrechtsteil 1900 verabschiedet, wie auch das islamische, neo-traditional reformierte Familienrecht (vgl. Mir-Hosseini 2003) immer wieder als Sonderrecht für Frauen oder – wie es auch von bürgerlichen Rechtstheoretikern schließlich kritisch gekennzeichnet wurde – als „Enklave ungleichen Rechts“ (Grimm 1987).
Dass Frauen unter dem Vorwand des Schutzes von Sitte, Religion und Moral in besonderer Weise Unrecht erfahren und in eine Abhängigkeit geraten, die dem Postulat der gleichen Freiheit aller Menschen so diametral widerspricht, ist somit ein Kennzeichen aller patriarchalischen Gesellschaften. Deren tragende Struktur ist die Unterordnung, Bevormundung, Fügsamkeit der Frauen, die mit Hilfe einer hierarchischen Form der Arbeitsteilung und mit der Gewaltförmigkeit der sexuellen Beziehungen durchgesetzt wird. Weil die Gestaltung dieser Beziehungen fest verankert ist in der Alltagswelt und zugleich mit religiösen Vorschriften oder kulturellen Traditionen begründet wird, gerät sie entweder zur gottgewollten Natur oder Bestimmung der Frau, ist sie fest gefügter Bestandteil einer Geschlechterordnung, die zugleich Gesellschaftsordnung ist.
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In einer geschlechter-sensiblen Perspektive werden im Menschenrechtsdiskurs inzwischen verschiedene Gründe aufgeführt, die eine grundsätzliche Sicherung und Durchsetzung der Menschenrechte auch als Frauenrechte behindern. Und es wird in der Gender-Debatte betont, dass diese Defizite genauso oder ähnlich auf andere systematisch benachteiligte Gruppen zutreffen, deren Interessen nicht im Mainstream der Menschenrechtspolitik vertreten sind (vgl. auch zum folgenden Gallagher 1997). Das Problem besteht erstens darin, dass nach wie vor viel zu wenige Frauen in den entscheidenden Gremien der Vereinten Nationen und den Vertragsorganen für den Menschenrechtsschutz beteiligt sind. Da hat insofern Auswirkungen, als Neutralität in Geschlechterfragen noch nicht dafür bürgt, dass die besonderen Probleme im Menschrechtsschutz für Frauen überhaupt in den Blick geraten oder angemessen behandelt werden. Zweitens werden viele dringliche Anliegen von Frauen bisher vorrangig nicht als Menschenrechtsfragen behandelt. Dazu gehören Armut, Unterentwicklung, Analphabetismus, geschlechtsspezifische Segregation im Hinblick auf alle Formen der Teilhabe, weshalb Feministinnen auch vom System der Geschlechter-Apartheit (Mayer 2003) sprechen, sowie im Kern aller weiteren Benachteiligungen die Verweigerung sexueller Selbstbestimmung, der reproduktiven Freiheit als auch die in der bisherigen Gesellschafts- und Geschlechterordnung verankerte Gewalt gegen Frauen.
Obwohl Gewalt gegen Frauen seit 1993, seit der Menschenrechtskonferenz in Wien, erst recht mit der Resolution der Weltfrauenkonferenz 1995 in Bejing explizit als Verletzung der Menschenrechte von Frauen anerkannt und durch ein Zusatzprotokoll zu CEDAW zentraler Tatbestand internationalen Rechts geworden ist, ist der Menschenrechtsschutz in diesem Punkt nach wie vor mehr als unvollkommen und schwierig. Damit ist eine dritte entscheidende Barriere gegen die Durchsetzung der Menschenrechte von Frauen zu benennen. Interkulturell und international besteht die Besonderheit der Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frauen darin, dass sie vorwiegend im Dunkelfeld des Privaten, in der Intimsphäre, in der Familie passieren, geduldet und nicht geahndet werden und fest in kulturelle Praktiken, gesellschaftliche Übereinkünfte und soziale Strukturen eingebunden sind. Sie unterliegen damit nicht unmittelbar dem Zugriff und Schutz des Staates oder des öffentlichen Rechts. Immer wieder gilt der Schutz der Familie, der Privatsphäre, als vorrangige Begründung, obwohl gerade das religiös und kulturell verankerte Familienrecht sehr wohl als staatliche Aufgabe, gar als staatliches Interesse verteidigt wird. Die systematische Trennung in öffentliches und privates Recht, die gerade auch das liberale Rechtsverständnis kennzeichnet und die Prinzipien internationalen Rechts bestimmt, bleibt damit trotz aller Versuche, den Menschrechtsschutz von Frauen zu verbessern, eine der Hauptbarrieren gegen die Sicherung der Menschenrechte von Frauen (Charlesworth/Chinkin 2000). Denn es ist vor allem der private, rechtsfreie Raum, der so fest und tief in historische Traditionen und kulturelle Eigenarten eingepasst ist, dass die in der Familie oder in den Nahbeziehungen ausgeübte Gewalt, Diskriminierungen und Einschränkungen der Handlungsfreiheit und Beteiligungsrechte im dominanten Diskurs über Menschrechte kaum oder erst sehr spät zur Sprache gekommen sind.