http://www.datenschutz.hessen.de/tb25/k6p3.htm
6.3
Datenschutz im Adoptionswesen
Die Adoptionsvermittlungsstellen sind grundsätzlich nicht berechtigt, adoptierten Kindern Kenntnisse über deren leibliche Abstammung vorzuenthalten.
Das Jugendamt der Stadt Frankfurt hat sich an mich gewandt, um datenschutzrechtliche Probleme, die im Zusammenhang mit Adoptionen auftreten können, zu erörtern.
Eine zentrale Frage war, ob aus der Sicht des Datenschutzes prinzipielle Einwände dagegen bestehen, adoptierten Kindern nach Eintritt ihrer Volljährigkeit auf deren Verlangen hin ihre leiblichen Eltern - soweit sie aus den Adoptionsakten ersichtlich sind - bekannt zu geben, auch wenn die leiblichen Eltern möglicherweise damit nicht einverstanden sind.
Ich habe die Zulässigkeit einer solchen Bekanntgabe bejaht. Meine Auffassung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung betont (BVerfG, Urteil vom 31. Januar 1989 - 1 BvL 17/87 = NJW 1989, 891):
Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und die Menschenwürde sichern jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann (vgl. BVerfGE 35, 202 (220) = NJW 1973, 1226). Verständnis und Entfaltung der Individualität sind aber mit der Kenntnis der für sie konstitutiven Faktoren eng verbunden. Zu diesen zählt neben anderen die Abstammung. Sie legt nicht nur die genetische Ausstattung des Einzelnen fest undprägt so seine Persönlichkeit mit. Unabhängig davon nimmt sie auch im Bewußtsein des Einzelnen eine Schlüsselstellung für Individualitätsfindung und Selbstverständnis ein. Insofern hängt der Persönlichkeitswert der Kenntnis auch nicht von dem Maß an Aufklärung ab, das die Biologie derzeit über die Erbanlagen des Menschen, die für seine Lebensgestaltung bedeutsam sein können, zu vermitteln vermag. Bei Individualitätsfindung und Selbstverständnis handelt es sich vielmehr um einen vielschichtigen Vorgang, in dem biologisch gesicherte Erkenntnisse keineswegs allein ausschlaggebend sind. Als Individualisierungsmerkmal gehört die Abstammung zur Persönlichkeit, und die Kenntnis der Herkunft bietet dem Einzelnen unabhängig vom Ausmaß wissenschaftlicher Ergebnisse wichtige Anknüpfungspunkte für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Daher umfaßt das Persönlichkeitsrecht auch die Kenntnis der eigenen Abstammung. Dem kann nicht entgegengehalten werden, daß es Fälle gibt, in denen die Abstammung unaufklärbar bleibt und so die Persönlichkeitsentfaltung ohne diese Kenntnis erfolgen muß. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verleiht kein Recht auf Verschaffung von Kenntnissen der eigenen Abstammung, sondern kann nur vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen schützen.
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„Die Adoptionsvermittlungsstellen sind grundsätzlich nicht berechtigt, adoptierten Kindern Kenntnisse über deren leibliche Abstammung vorzuenthalten.“
Die Bedeutung von grundsätzlich lt. Lexikon:
Im Grundsatz geltend. Im allgemeinen werden Grundsätze als Richtlinien verstanden, bei denen Ausnahmen möglich sind.
Wikipedia:
Im Privatbereich, aber auch im Juristendeutsch werden die Worte "Grundsatz" und "grundsätzlich" jedoch oft relativierend verwendet - als übliche Richtschnur, von der in Einzelfällen auch abgegangen werden kann.
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Das bedeutet:
Im Einzelfall entscheidet der Sachbearbeiter,
ob und in welchem Umfang Informationen
wann weitergegeben werden.
