Wie es sein sollte ...

 

http://www.adoption.ch/kongress/index.htm

 

Berufsethischer Kodex der Adoptionsvermittlung[1]

 

Mit diesem berufsethischen Kodex soll zwischen allen an der Adoption beteiligten Fachleuten verschiedenerer Berufsgruppen die  gemeinsame Wertorientierung festgehalten werden. Daraus werden Handlungsmaximen abgeleitet, die für die Tätigkeit in diesem Bereich von allen respektiert werden sollen.

Der Kodex gilt für die Berufsgruppen und Institutionen, die sich ihm ausdrücklich angeschlossen ha­ben. Er deckt die Tätigkeit der innerstaatlichen Adoption und die Tätigkeit der schweizerischen Stellen und Institutionen in der internationalen Adoption ab. Er beansprucht keine Gültigkeit für die Tätigkeit der ausländischen Partner in der internationalen Adoption. Im Bereich der internationalen Adoption tätige Fachleute und Institutionen wählen vor dem Hintergrund dieses Kodex ihre ausländischen Part­ner sorgfältig aus und führen mit ihnen, unter Berücksichtigung ihrer kulturellen Eigenständigkeit und der materiellen und sozialen Verhältnisse im jeweiligen Land, den Diskurs über ethische Grundwerte und Verhaltenrichtlinien.

 

Grundsätze des Kindesschutzes und der Adoptionsvermittlung

 

Die Rechte des Kindes

Jedes Kind hat das Recht als einzigartiges menschliches Wesen wahrgenom­men und be­handelt zu werden.

Das heisst konkret, dass Kinder nicht ausgetauscht und ersetzt werden können, weder kann die Lücke, die z.B. ein tot geborenes oder verstorbenes Kind hinterlässt mit einem adoptierten gefüllt werden, noch kann die Adoptionsvermittlungsstelle bei einer gescheiterten Adoption, z.B. beim Rückzug der Adoptionsfreigabe, einen "Ersatz" leisten. Die körperliche und seelische Gesundheit kann nicht garantiert werden, es gibt kein Rückgaberecht.[2] Allerdings hat die Adoptionsvermittlungsstelle die Pflicht, alle ihr zugänglichen Informationen über das Kind an die AdoptionsbewerberInnen weiterzuge­ben.

Jedes Kind hat das Recht auf Eltern, auf Schutz, Betreuung und Förderung.[3]

Jedes Kind und jeder Mensch hat das Recht auf Kenntnis seiner Herkunft und seiner un­verfälschten Lebensgeschichte.[4]


 

Die Rechte und Pflichten der Herkunftsfamilie und des Herkunftslandes

Vor der Adoption kommt die Unterstützung der leiblichen Eltern, ihre Kinder selbst zu betreuen und zu erziehen.[5]

Mit diesen Grundsätzen wird ausgedrückt, dass der Unterstützung der leiblichen Familie absolute Prio­rität zukommt, erst wenn trotz dieser Unterstützungsmassnahmen der Verbleib in der Familie nicht möglich oder dem Kind nicht zuträglich ist, kommt die Adoption in Frage. Die Adoption ist aber einem andauernden Verbleib in einem Heim vorzuziehen.[6]

Leibliche Eltern, die sich eine Adoptionsfreigabe überlegen, haben Anspruch auf sorgfäl­tige Betreuung und Beratung.

Die Rechte und Pflichten der Adoptiveltern

Die Adoption ist eine Kindesschutzmassnahme und nur als solche zu rechtfertigen.[8]

Adoption ist keine Lösung für das Problem der Kinderlosigkeit. Niemand hat ein Recht auf ein Kind. [9] Lediglich einige kinderlose Paare[10] [11] können, Eignung vorausgesetzt, einem Kind zum Aufwachsen in der Geborgenheit einer Familie verhelfen. Kinder dürfen auf keinen Fall zur "Handelsware" auf einem von Erwachsenen definierten "Wunsch- und Bedürfnismarkt" werden.

Adoptiveltern müssen besonderen Ansprüchen genügen, ihre Motivation und Eignung ist deshalb gründlich zu klären.

Über die Anforderungen hinaus, die an alle Eltern gestellt werden müssen, kommt auf künftige Adoptiveltern eine beson­dere Aufgabe und Belastung hinzu: Die Identitätsentwicklung eines Menschen zu begleiten, dessen frühe Biographie durch einen Bruch[12] geprägt ist.

 

Die Pflichten der Fachstellen und Behörden[13]

Im Zentrum des Adoptionsverfahrens steht das Kind, seine Würde, seine Bedürfnisse und Rechte.

Das unmündige und meist auch noch sprachlose Kind verdient den speziellen Schutz der Adoptions­ver­mittler und der staatlichen Behörden. Seine Hilflosigkeit macht es leicht zum Opfer der Interessen wohlmeinender oder berechnender Erwach­sener.[14]

Adoptionsvermittlung ist eine öffentliche Angelegenheit, die staatlicher Aufsicht und Kontrolle bedarf.[15]

Durch die Adoption wird nicht nur ein neues familiäres Beziehungsnetz geknüpft, sondern es werden neue Rechtsverhält­nisse geschaffen. Die Gesellschaft und  ihre Beauftragten haben daher die Pflicht, sich nach ihrem besten Können und Wissen um optimale Bedingungen der Aufnahme, des Aufwach­sens und des Schutzes für Kinder, die zur Adoption freigegeben werden zu kümmern.

 

 

 


 

Forderungen an die bei der Adoptionsvermittlung beteiligten Fachleute[16] :

Workshop Samstag, 4. November 2000, 10.30 Uhr

 

1. Abgebende Eltern können sich ohne Zeitdruck und ohne materielle Vor- und Nachteile für oder gegen eine Adoptionsfreigabe entscheiden und sich auch innerhalb der gesetzlichen Frist nochmals umentscheiden.[17]

2. Vormunde und Adoptionsvermittlungsstellen sammeln und dokumentieren ein Maximum an Hintergrundinforma­tionen über die Herkunft des Adoptivkindes. Dabei sind die mütterliche wie die väterliche Situation von gleicher Bedeutung.

3. Vormunde und AdoptionsvemittlerInnen vermitteln keine Adoptionen in ihrem Bekanntenkreis. Adoptionsvermittlung ist anspruchsvolles berufliches Handeln und keine Gefälligkeit.

4. AdoptionsvermittlerInnen und Vormunde verfügen über eine fundierte berufliche Grundausbildung[18] im Sozialbereich[19] , über eine mehrjährige berufliche Erfahrung und über arbeitsfeldspezifische Weiterbildung im Bereich Jugendpflege, gesetzliche Fürsorge oder Familienberatung. Adoption ist kein geeignetes Arbeitsgebiet für Berufsein­steigerInnen oder ehrenamtliche Vormunde.

5. Zur Adoption freigegebene Kinder werden an abgeklärte Paare oder Familien vermittelt, die ein transparentes, an beruflichen Kriterien ausgerichtetes Abklärungsverfahren[20] durchlaufen haben.

6. Paare, die sich für eine Adoption interessieren, erhalten eine realistische Ein­schätzung ihrer Chancen, auf diesem Weg zu einem Kind zu kommen.

7. Zwischen AdoptionsbewerberInnen und Adoptionsvermittlungsstelle wird ein Vermittlungsvertrag abgeschlossen, der die Leistungen der Vermittlungsstelle, die damit verbundenen Gebühren und Rechte und Pflichten beider Parteien festhält.

8. Die abgeklärten Paare erhalten Einblick in den Abklärungsbericht und haben Gelegenheit ihre allenfalls abweichende Selbsteinschätzung dem Bericht anzufügen.

9. Die Auswahl der geeigneten Eltern (matching) trifft der Vormund[21] (nicht die Adoptionsvermittlungsstelle) auf der Grundlage mehrerer Dossiers geeigneter Eltern, die durch die Adoptions­vermittlungsstelle abgeklärt wurden. Die­ses vier-Augen-Prinzip gewährleistet eine optimale Fachlichkeit der Entscheidung.

10. Alle Beteiligten bemühen sich um eine würdige, der Bedeutung des Anlasses entsprechende, Gestaltung der Übergabe oder einer allfälligen Übergangs­phase. Dabei wird darauf geachtet, dass die Kontinuität der liebevollen Zuwendung von der leiblichen Mutter über eine allfällige Übergangspflege bis zu den Adoptiveltern nicht unterbrochen wird.[22]

11. Die leiblichen Eltern haben auch nach der Freigabe einen Anspruch auf Betreuung und Begleitung, so weit sie dies wünschen.[23]

12. Die an einer Adoptionsvermittlung beteiligten beruflichen Helfer sprechen sich über ihre Zusammenarbeit und Funktionenteilung so ab, dass die direkt Betroffenen nicht zusätzlich mit Koordinationsproblemen belastet sondern optimal unterstützt werden.

13. Vormunde und Adoptionsvermittlungsstellen gewährleisten während der Adoptivpflegezeit eine Nachbetreuung, Beratung und Kontrolle des Adoptivpflegeverhältnisses. Adoptionsvermittlungsstellen stehen auch nach der Adoption den Adoptiveltern und Adoptierten unterstützend zur Verfügung.

14. Adoptionsvermittlung erfordert absolute finanzielle Transparenz, sowohl bei den erhobenen Gebühren wie in der Rechnungsführung der Adoptionsver­mittlungsstellen. Aus der Adoptions­vermittlung dürfen weder Gewinne noch überhöhte Löhne[24] resultieren, Adoptivbewerber sollen sich mit finanziellen Zuwendungen keinen Vorteil verschaffen können und leibliche Eltern sollen in ihrer Entscheidung nicht durch materielle Leistungen beeinflusst werden.

15. Fachleute der Adoptionsvermittlung verwalten hochempfindliche biographische Daten von Ad­optionsbewerberInnen, leiblichen Eltern und Adoptierten. Dies verlangt ein hohes Mass an Datensicherung[25] und Datenschutz. Die Datenaufbewahrung ist langfristig zu sichern (100 Jahre), das Einsichtsrecht zu ge­währleisten, die Einsichtsberech­tigung sorgfältig zu prüfen und eventuelle Interessenkollisionen sorgfältig zu prüfen.

16. Adoptionsvermittlungsstellen, Amtsvormundschaften und Vormundschaftsbehörden unterstützen und beraten heranwachsende und erwachsene Adoptierte bei der Suche nach ihren biologi­schen Wurzeln und begleiten wenn nötig die ersten Treffen mit den leiblichen Eltern.

 17. (Sanktionen) [26]

Beschlossen durch die Fachkommission der Schweizerischen Fachstelle für Adoption am
10. November 1999

Zur Mitunterzeichnung wurden eingeladen:[27]

Schweizerischer Hebammenverband SHV

Schweizerischer Berufsverband für Soziale Arbeit SBS

Schweizerischer Berufsverband für Angewandte Psychologie SBAP

Förderation Schweizer Psychologen FSP

Schweizer PsychotherapeutInnen Verband SPV

Schweizer Verband der Amtsvormüder

Schweizerische Gesellschaft für Neonatologie  NEO

Konferenz der kantonalen Jugendamtsleiter

Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen der Schweiz KAVS

Coordination Romande  Adoption (CRA)

Stellung dazu haben genommen:

13.3.2000:     Konferenz Schweizerischer Vormundschaftsbehörden (VBK) begrüsst die Initiative und betrachtet den Kodex als eine taugliche Qualitätssicherungsmassnahme im Bereich der Adoptionsvermittlung. Um die nötige Unabhängigkeit als Aufsichtsbehörde über das Ad­optionswesen zu bewahren verzichtet die VBK auf eine inhaltliche Stellungnahme.

27.3.2000:     Schweizerischer Psychotherapeuten Verband (SPV) heisst den Kodex gut und wird ihn voraussichtlich mit verabschieden, keine Detailanträge oder –stellungnahmen.

14.4.2000:    Die Delegiertenversammlung der Konferenz der Adoptionsvermittlungsstellen der Schweiz KAVS beschliesst den berufsethischen Kodex mit zu unterzeichnen.

25.4.2000:     Schweizerischer Hebammenverband (SHV) heisst den Entwurf gut und wird ihn mitunter­zeichnen.

20.6.2000:     Schweizerischer Berufsverband Soziale Arbeit (SBS) Kodex wird begrüsst, differenzierte Stellungnahme, siehe Fussnoten.

08.6.2000:     CRA: Kenntnisnahme .

21.6.2000:     Verband Schweizerischer Amtsvormünder, Sektion Ostschweiz (VSV-O): Keine grund­sätzlichen Einwände, einige Detailstellungnahmen in den Fussnoten.

 

[1]   SBS: statt „Berufsethischer Kodex“ nur „Kodex der Adoptionsvermittlung“                               

[2]    SH (Einzelstellungnahme): Hier sollte auch positiv ausgedrückt werden, dass die Adoption ein lebenslanges Projekt ist.          

[3]     SBS: Ergänzen mit dem Recht auf Bildung und Gesundheit. Zudem soll das Recht auf Persönlichkeit und Eigenständigkeit in Erinnerung von Kindern gerufen werden, die in dieser Hinsicht Erwachsenen gleichgestellt sind.

[4]    SBS: hält den Entscheid der Mutter, den Namen des biologischen Vaters zu verschweigen für legitim. In diesem Fall dürfte unter dem Vorwand des Kindesrechts nicht das Grundrecht einer andern Person verletzt werden.  

[5]    SBS: Fragt wie das wohl zu überprüfen sei. Unterschiedliche kulturelle Muster gebe es auch in der Schweiz. 

[6]     Dieser Satz ist dem VSAV-O zu absolut formuliert, es wird ersatzlose Streichung vorgeschlagen.       

[7]   Der VSAV-O will diesen Abschnitt vor allem auf die Schweizerischen Verhältnisse bezogen wissen.

[8]   SBS: geht nicht einig mit dieser Aussage. Adoption kann auch das Resultat einer Entscheidung leiblicher Eltern sein.        

[9]   EW (Einzelstellungnahme): Zu wenig neutral abgefasst. Die potentiellen Adoptiveltern werden als Täter dargestellt.

[10] VSAV-O: Nicht nur kinderlose Paare sind für eine Adoption geeignet.

[11] SBS: Der Kreis der möglichen Adoptiveltern ist zu eng gefasst: Auch Paare mit Kinder oder Einelternfamilien können Kinder Adoptieren.

[12] SBS: Der Bruch der Identitätsentwicklung steht hier (zu sehr) im Mittelpunkt. An dieser Stelle sollte von der Integrationsarbeit gesprochen werden, die von allen Beteiligten geleistet werden muss. Eignungskriterien, die sich daraus ableiten sollten in diesem Abschnitt aufgezählt werden.

[13] SBS: Der Abschnitt sei klarer zu strukturieren. An Fachstellen und Behörden sind unterschiedliche Anforderungen zu stellen.

[14] EW (Einzelstellungnahme): Zu wenig neutral abgefasst. Die potentiellen Adoptiveltern werden als Täter dargestellt

[15] SBS regt an die Anforderungen an die Funktion des Staates zu definieren, die er in dieser Frage wahrnehmen soll.

[16] SBS: Die Liste ist zu lang, sie sollte auf  7 Punkte begrenzt werden.

[17] VSAV-O: es sollte noch ausdrücklicher darauf hingewiesen werden, dass bei aller Beratung und Begleitung – ausschließlich die Eltern zu entscheiden haben, ob ein Kind zur Adoption freigegeben wird.

[18] SH (Einzelstellungnahme): Viele heute in der Adoptionsvermittlung Tätige verfügen zwar nicht über einen anerkannten Abschluss in Sozialberufen, aber über grosses Erfahrungswissen. Das sollte ebenso geschätzt und gewertet werden.

[19] SBS: statt Ausbildung im Sozialbereich: Ausbildung in der Sozialen Arbeit.

[20] EW (Einzelstellungnahme): Noch zu wenig fassbar: Kriterien des Abklärungsverfahrens näher umschreiben.

[21] VSAV-O: Dies ist nur möglich bei freigegebenen Kindern, die in der Schweiz geboren wurden. Diese Einschränkung soll in irgendeiner Form aufgenommen werden. Bei „Import“-Adoptivkindern kann die Auswahl weder durch den später ernannten Vormund, noch durch die Behörde für die Einreisebewilligung beeinflusst werden.

[22   AS (Einzelstellungnahme): Wenn möglich und angezeigt werden Frühplatzierungen vorgenommen, damit eine zusätzliche Traumatisierung vermieden werden kann.

[23]  AS (Einzelstellungnahme): Die Adoptiveltern sind zu verpflichten, einmal jährlich einen kurzen Bericht mit Photo über das Ergehen des Adoptivkindes an die Vermittlungsstelle zu schicken, der von der leiblichen Mutter angefordert werden kann.

[24]  SBS: Der Begriff „überhöhte Löhne“  ist zu vage.

[25]  SBS: empfiehlt die Frage der Datensicherung zu konkretisieren, zumindest sei der Ort zu nennen wo die Daten langfristig gesichert werden sollen. Hinweis auf den Anhang des Berufskodex SBS/ASPAS zum Thema Datenschutz.

[26]  SBS: Sanktionsmöglichkeiten sollen aufgezeigt und eine Instanz benannt werden, die Verstösse ahndet.

[27]  SBS: Die Verbindlichkeit sollte klarer definiert sein. Welche Organisation wird über die Einhaltung wachen und mit welchen Kompetenzen wird sie ausgestattet.